§ 62 SGB I – Untersuchungen
(2 Beiträge mit § 62 SGB I – Untersuchungen)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
2. Kommentierung
I. Zweck der Vorschrift
§ 62 SGB I verpflichtet Antragsteller und Leistungsberechtigte, sich ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Behörde eine belastbare Entscheidungsgrundlage über die gesundheitliche oder psychische Situation erhält.
II. Grenzen der Untersuchungspflicht
Die Pflicht greift nur, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht anderweitig – etwa durch vorhandene ärztliche Atteste – aufgeklärt werden können. Eine Untersuchung darf also nicht „ins Blaue hinein“ angeordnet werden, sondern muss einen konkreten Bezug zur Leistungsentscheidung haben. Abgrenzungen ergeben sich auch aus § 65 SGB I (Zumutbarkeitsgrenzen).
III. Gesetzesmaterialien
In welchem Umfang der Leistungsberechtigte zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist im geltenden Sozialrecht nur lückenhaft geregelt. Die Vorschrift stellt klar, dass ärztliche und psychologische Untersuchungen grundsätzlich nicht verweigert, aber auch nur dann verlangt werden dürfen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in anderer Weise, etwa durch ärztliche Atteste, geklärt werden können.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 62 SGB I angesprochen:
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