Wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I und § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) …
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 2 SGB I. Allerdings muss dann die Behörde belegen, dass eine Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 60 ff. SGB I bestand und verletzt wurde. Darüber hinaus muss die Behörde den Betroffenen auf die möglichen Rechtsfolgen gemäß § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
…
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 3 SGB I hinweisen.
1. Verletzung einer Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 60 ff. SGB I
Die konkreten Mitwirkungspflichten enthalten die §§ 60 bis 64 SGB I.
Zu unterscheiden sind die Pflicht zur Angabe von Tatsachen sowie Bezeichnung und Vorlage von Beweismitteln, Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, das persönliche Erscheinen und die Duldung von Untersuchungsmaßnahmen nach den §§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 60 bis 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)62 SGB I und die Mitwirkung an Heilmaßnahmen und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 63 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 63 und § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)64 SGB I.
Bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I in den Grenzen von § 65 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)65 SGB I gilt § 66 Abs. 1 SGB I, bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 62 bis 65 SGB I gilt § 66 Abs. 2 SGB I.
2. Ermessensausübung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB I
Die Behörde „kann“ bei fehlender Mitwirkung Leistungen ganz oder teilweise versagen, § 66 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB I. Sie muss also ihr Ermessen über die Leistungsentziehung oder -versagung ausüben.
Die Behörde muss die Umstände einer fehlenden Mitwirkung beim Leistungsberechtigten im Rahmen der abschließend zu treffenden Ermessensentscheidung abwägen und im Fall einer ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder -entziehung angemessen zu berücksichtigen.
3. Konkrete Hinweispflicht gemäß § 66 Abs. 3 SGB I
Nach § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
…
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist. Der in § 66 Abs 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren.
Dieser Hinweis muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Die Behörde darf nicht nur „allgemein“ auf die Mitwirkungsvorschriften in den §§ 60 ff. SGB I hinweisen und eine Entscheidung nach Lage der Akten ankündigen. So entschied das Bundessozialgericht in einer www.bsg.bund.deEntscheidung vom 12. Oktober 2018 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen B 9 SB 1/17 R:
[32] cc) Die vorgenannten Anforderungen an einen vorherigen Hinweis mit Rechtsfolgenkonkretisierung nach § 66 Abs 3 SGB I erfüllt das mit „Aufforderung zur Mitwirkung“ überschriebene Schreiben des Beklagten vom 19.3.2012 nicht. Es weist lediglich allgemein auf die Mitwirkungsvorschriften in den §§ 60 ff. SGB I hin und kündigt eine Entscheidung nach Lage der Akten an, falls innerhalb von zwei Wochen keine ausreichende Äußerung vorliege. Eine für diesen Fall voraussichtlich zu treffende konkrete Entscheidung – ggf mit Hinweis auf Teil B 14.1 der Anlage zu § 2 VersMedV – wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nach Brustkrebserkrankung bei einem Brustteilverlust rechts mit nachfolgend möglicher Einzel-GdB-Absenkung bei Rezidivfreiheit auf 10 fehlt. …
4. Fristsetzung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I
Nach § 66 Abs 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Behörde muss also eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungspflicht gewähren.
Eine solche Frist kann nicht für alle Fälle gleich lang festgesetzt werden. Die Behörde muss abzuwägen, welcher Zeitraum voraussichtlich erforderlich sein wird, die Mitwirkungshandlung nachzuholen. Dabei sind auch Zeiträume einzubeziehen, die voraussichtlich benötigt werden, um Dritte beizuziehen, sofern der Berechtigte sie einschalten muss. Die Nachholung der Mitteilungspflicht muss also erfüllbar sein.
5. Rechtsfolge
Die Versagung oder der Entzug einer Sozialleistung ist zeitlich begrenzt. Nur bis zur Nachholung kann die Leistung entzogen oder versagt werden, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) … kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz und § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) …
(2)… kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Abs. 2 SGB I.
6. Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung zur Entziehung der Leistung kann Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden, §§ 78 SGG Vorverfahren als Klagevoraussetzung
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 78, § 54 Gegenstand der Klage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) 54 Abs. 1 SGG.
Geht es um eine Versagung, besteht Rechtsschutz über Widerspruch und die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, §§ 78, § 54 Gegenstand der Klage
…
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) 54 Abs. 4 SGG.
Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Leistung hat gemäß § 86a aufschiebende Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Die Leistungen sind weiter zu gewähren. Der Leistungsträger kann den Sofortvollzug anordnen. Anderes kann gemäß § 41 Abs. 3 SGB II beim Hartz 4 gelten, wenn der Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen sein sollte. Dann kann der Zahlungsantrag als neuer Antrag zu verstehen sein.
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