§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
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§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 62 SGB X angesprochen: