§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
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§ 666 BGB enthält drei Informationspflichten des Beauftragten:
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
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- Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 666 BGB angesprochen:
Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht
... unter welchen Voraussetzungen darf eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden? ... | ... durch Vollmachtgeber ... | durch Vorsorgebevollmächtigten ... | ...
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Vorsorgevollmacht
1. Anforderungen an den Vollmachtgeber ... | 2. Art der Vollmacht ... | 3. Konkretisierung der Vollmacht ... | 4. Kontrolle der Vorsorgevollmacht ... | ...
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