Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

(2 Beiträge)

 

§ 666 BGB enthält drei Informationspflichten des Beauftragten:

Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

  •       Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 666 BGB angesprochen:


  • Gerichtshammer silbern
    Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht

    ... unter welchen Voraussetzungen darf eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden? ... | ... durch Vollmachtgeber ... | durch Vorsorgebevollmächtigten ... | ...
    | mehr
  • Blatt mit Stift
    Vorsorgevollmacht

    1. Anforderungen an den Vollmachtgeber ... | 2. Art der Vollmacht ... | 3. Konkretisierung der Vollmacht ... | 4. Kontrolle der Vorsorgevollmacht ... | ...
    | mehr


 
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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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