§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
(2 Beiträge mit § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
§ 666 BGB enthält drei Informationspflichten des Beauftragten:
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 666 BGB angesprochen:
Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht
... unter welchen Voraussetzungen darf eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden? ... | ... durch Vollmachtgeber ... | durch Vorsorgebevollmächtigten ... | ...
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Die Vorsorgevollmacht im deutschen Recht
1. Anforderungen an den Vollmachtgeber ... | 2. Art der Vollmacht ... | 3. Konkretisierung der Vollmacht ... | 4. Kontrolle der Vorsorgevollmacht ... | ...
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