§ 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung
- Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 67 SGB I, der heute noch unverändert gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 34):
Zu §§ 66 und 67: Folgen fehlender Mitwirkung
und Nachholung der Mitwirkung
§ 66 regelt die Sanktionen für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers oder Leistungsberechtigten nach rechtsstaatlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten. Er beruht auf dem Grundsatz der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der Kausalität zwischen der Verletzung von Mitwirkungspflichten und den daran anknüpfenden Einschränkungen von Sozialleistungen.
Absatz 1 betrifft die Fälle, in denen die an sich mögliche Sachaufklärung durch pflichtwidriges Verhalten des Antragstellers oder Leistungsberechtigten verzögert oder gar verhindert wird. Der zuständige Leistungsträger erhält die Befugnis, in solchen Fällen von eigenen Ermittlungen abzusehen und nach schriftlichem Hinweis auf die Folgen den Antrag auf Sozialleistungen abzulehnen oder eine bewilligte Leistung ganz oder teilweise zu entziehen. Die Grundsätze über die Anforderungen an den Umfang des Beweises (Glaubhaftmachung oder voller Beweis) und über die objektive Beweislast bleiben unberührt.
Während Absatz 1 die Verletzung von Verfahrenspflichten sanktioniert, regelt Absatz 2, was zu geschehen hat, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte infolge pflichtwidrigen Verhaltens mehr Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann oder muss, als bei pflichtgemäßem Verhalten zu erwarten gewesen wäre. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des geltenden Rechts geht die Regelung davon aus, dass die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens nicht nur von der Gemeinschaft, sondern auch vom Antragsteller oder Leistungsberechtigten getragen werden müssen.
Eine Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 66 zulässig. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Leistungsträger einen Ermessensspielraum, um besonderen und nicht voraussehbaren Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können. Holt der Antragsteller oder Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflichten nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nach § 67 nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 67 SGB I angesprochen: