Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 7 a SGB IV – Anfrageverfahren

(3 Beiträge mit § 7 a SGB IV – Anfrageverfahren)
Gesetzestext (Stand: 30.01.2023)
§ 7a Anfrageverfahren

  • (1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
  • (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
  • (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
  • (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
  • (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
  • (6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
    • 1. zustimmt und
    • 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

          Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

  • (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

zum Stichwort SGB IV

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 a SGB IV angesprochen:


  • Männchen mit Schlips und Aktenkoffer neben Paragraf
    Die Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

    Oft müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob ein GmbH-Gesellschafter gemäß § 7 SGB IV sozialversicherungspflichtig beschäftigt ...
    ... | mehr
  • Männchen mit Schlips neben Schrift Info
    Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV

    ... zur Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 a SGB IV | ... zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
    ... | mehr
  • Sprechblase mit Info-Symbol
    Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

    ... die Scheinselbständigkeit im Arbeits-, Sozial und Finanzrecht | Konsequenzen der Einordnung als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger ...
    ... | mehr

 
Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 1 SGB IV – sachlicher Anwendungsbereich (2)
§ 2 SGB IV – Versicherter Personenkreis (1)
§ 7 SGB IV – Beschäftigung (3)
§ 7 a SGB IV – Anfrageverfahren (3)
§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und … (1)
§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (3)
§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen (1)
§ 16 SGB IV – Gesamteinkommen (1)
§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge (1)
§ 25 SGB IV – Verjährung (2)
§ 28 a SGB IV – Meldepflicht (1)
§ 28 e SGB IV – Zahlungspflicht (1)
§ 28 f SGB IV – Aufzeichnungspflicht (1)
§ 28 g SGB IV – Beitragsabzug (1)
§ 28 h SGB IV – Einzugsstellen (1)
§ 28 p SGB IV – Prüfung bei den … (1)

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