Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht

Die Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

VG Wort - ZählpixelOft müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob ein GmbH-Gesellschafter, der im Unternehmen arbeitet, im Sinne von § 7 Beschäftigung
 
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 SGB IV
abhängig beschäftigt ist oder ob er selbstständig tätig ist und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

„Beschäftigt“ im Sinne des § 7 SGB IV sind GmbH-Geschäftsführer, die zur GmbH in einem Verhältnis der Weisungsgebundenheit bzw. der Eingliederung und der Abhängigkeit stehen. Alle Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Das Gesamtbild zählt.

1. Kapital- und Stimmanteil2. Minderheitsgesellschafter

1. Kapital- und Stimmanteil

Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der einen Kapital-und Stimmenanteil von 50 Prozent oder mehr hält, steht mit der Gesellschaft in der Regel nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist selbstständig tätig. Dieser Gesellschafter ist regelmäßig nicht im Sinne des § 7 SGB IV sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter von den ihm übertragenen Rechten auch Gebrauch macht (vgl. Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R):

Urteil des BSG vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, zu II.

…
Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben (…). Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sog Sperrminorität, …). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
…

2. Minderheitsgesellschafter

Zunächst vertrat das Bundessozialgericht in der Vergangenheit die Auffassung, dass ein Minderheiten-Geschäftsführer, der nach „Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung“ der Arbeit keinem Weisungsrecht unterlag, ebenfalls als selbstständiger Geschäftsführer tätig sein konnte und demzufolge auch nicht der Sozialversicherungspflicht gemäß § 7 SGB IV unterlag. Dies wurde insbesondere dann angenommen, wenn die „gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit“ „durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss“ aufgehoben werde (vergleiche unter anderem Bundessozialgericht vom 8. August 1990 (11 Rar 77/89). Die Leitsätze lauteten:

Urteil des BSG vom 8. August 1990, 11 Rar 77/89, Leitsätze
  1. Der tatsächliche Einfluss auf die Gesellschaft kann eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließen, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluss nicht ermöglicht.
  2. Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen anderen überlässt.
  3. Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, so liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen andern überlässt.

„Durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss“ konnte der Minderheiten-Geschäftsführer so zum selbstständig Tätigen werden, der nicht versicherungspflichtig war. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen der Minderheiten-Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung stellte, Bürgschaften übernahm, in denen im Anstellungsvertrag oder auch im Gesellschaftervertrag Vetorechte oder Sperrminoritäten vereinbart waren oder Fälle, in denen insbesondere „Familienbande“ dazu führten, dass tatsächlich eine Weisungsunterworfenheit des Minderheiten-Gesellschafters nicht angenommen wurde.

Unter anderem mit Urteilen vom 11. November 2015 (B 12 KR 2/14, Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.de10/14 R) schränkte das Bundessozialgericht die Möglichkeiten des Minderheiten-Geschäftsführers ein, sich durch einfache Regelungen im Anstellungsvertrag bzw. durch zusätzliche, außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Regelungen der Sozialversicherungspflicht zu entledigen.

Die Leitsätze der oben genannten Urteile des lauten wie folgt:

Urteile des BSG vom 11. November 2015, Leitsätze

B 12 KR 2/14

Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.

B 12 KR 10/14

Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

B 12 KR 13/14

  1. Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage prägen die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht im Sinne einer strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion.
  2. Zur Bedeutung eines schuldrechtlichen, auf einheitliche Stimmabgabe gerichteten Stimmbindungsvertrags zwischen Gesellschaftern für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung.
Hinweis:

In der Beratungspraxis sollte vorab durch das Betreiben des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Anfrageverfahren
 
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 a SGB IV
festgestellt werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht.

Beitrag vom 26.06.2017, aktualisiert am 19.01.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Männchen mit Schlips neben Schrift Info Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a …

    ... zur Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 a SGB IV | ... zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ... | mehr

  • Sprechblase mit Info-Symbol Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

    ... die Scheinselbständigkeit im Arbeits-, Sozial und Finanzrecht | Konsequenzen der Einordnung als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger ... ... | mehr

  • Mann mit Flipboard - Einleitung Sozialversicherungsrecht – Einleitung

    ... eine kurze Einführung zu den Regelwerken des Sozialversicherungsrechts – Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Männchen mit Schlips und Aktenkoffer neben Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG