§ 7 Alg II-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
(2 Beiträge mit § 7 Alg II-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen)
Die ALG-II VO wurde zum 31. Dezember 2022 aufgehoben und durch die Bürger-V ersetzt.
§ 7 ALG-II VO wurde durch den (nahezu) wortlgleichen § 7 Bürger-V ersetzt.
§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
- (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
- (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 Alg II-V angesprochen:
Das angemessene Auto beim Bürgergeld
... der Wert des Kraftfahrzeuges sollte 7.500,00 € nicht übersteigen, kann allerdings höher liegen, solange die Gesamtfreibeträge nicht ausgeschöpft werden ...
... | mehr
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft
Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ...
... | mehr