Hinsichtlich der Behandlung von Kindern bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindern und Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft ist zunächst zwischen den Kindern bis zum 25. Lebensjahr und den Kindern ab dem 25. Lebensjahr zu unterscheiden.
1. Kinder bis zum 25. Lebensjahr
Gemäß § 7 Leistungsberechtigte
…
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
…
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, … .
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB II gehören auch die dem Haushalt angehörenden Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Soweit die Kinder die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenem Einkommen beschaffen können, fallen sie aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, § 7 Leistungsberechtigte
…
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
…
4. … wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB II.
Eine Einstandspflicht für Kinder, die ihren Lebensunterhalt selbst aufbringen können, kann sich ggf. aus § 9 Abs. 5 SGB II ergeben. Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Leistungsberechtigte, die mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen Leistungen erhalten. Die Anrechnung von Einkommen richtet sich nach § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) …
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V. Von dem nach § 11 b SGB II bereinigten Einkommen des nicht hilfebedürftigen Verwandten wird ein Betrag in Höhe des doppelten Satzes des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs (§§ 20, 23, 77 Abs. 2 SGB II) und die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen. Von dem verbleibenden Einkommen bleiben dann weitere 50 % unberücksichtigt.
2. Kinder ab dem 25. Lebensjahr
Die Bedarfsgemeinschaft endet mit dem 25. Lebensjahr.
Wenn nach Beendigung der Bedarfsgemeinschaft bzw. wenn nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine Haushaltsgemeinschaft besteht und das Kind hilfebedürftig ist, richtet sich der Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Verwandten und Verschwägerten nach dem oben bereits angesprochenen § 9 Hilfebedürftigkeit
…
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 Abs. 5 SGB II.
- Haushaltsgemeinschaft
Um eine Haushaltsgemeinschaft zu bejahen, reicht es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl. dazuwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08):
Urteil des BSG vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08, Rdnr 16 Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs. 5 SGB II gerade nicht. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs. 5 SGB II mit der Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 S. 1 SGB XII lautet: „Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“ Eine entsprechende Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs. 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat – wie der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist – im SGB II gerade darauf verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann. Dass der Gesetzgeber des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen des § 7 Abs. 3a SGB II Gebrauch gemacht.
- Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II
Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Leistungsberechtigte, die mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen Leistungen erhalten. Die Vermutung kann widerlegt werden, indem dargelegt wird, dass tatsächlich keine Leistungen erbracht werden.
Widerlegt wird die Vermutung dadurch, dass von der oder dem Hilfebedürftigen geeignete Tatsachen benannt werden (vgl. z. B.
www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 18. Februar 2010, B 14 AS 32/08 R).
Urteil des BSG vom 18. Februar 2010, B 14 AS 32/08 R, Leitsätze 1. Nur soweit Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kann vermutet werden, dass ihnen Unterstützungsleistungen zufließen, ohne dass dies im Einzelnen nachgewiesen sein muss.
2. Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendige beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war.
3. Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten, die über deren Leistungsfähigkeit hinaus erfolgen, sind zur Deckung der Bedarfe nur heranzuziehen, wenn ihr Zufluss im Einzelnen nachgewiesen ist.
- Rechtsfolge
Rechtsfolge der Vermutungsregelung in § 9 Abs. 5 SGB II ist der Einsatz von Einkommen und Vermögen der Verwandten. Die entsprechenden Regelungen enthalten die §§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 1 Bürgergeld-V und § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
…
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 2 Bürgergeld-V .Von dem nach § 11 b SGB II bereinigten Einkommen des nicht hilfebedürftigen Verwandten wird ein Betrag in Höhe des doppelten Satzes des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs (§§ 20, 23, 77 Abs. 2 SGB II) und die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen. Von dem verbleibenden Einkommen bleiben dann weitere 50 % unberücksichtigt.
Henrietta says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine minderjährige Tochter erhält Unterhaltsvorschuss. Bei dessen Berechnung wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet.
Bei der Berechnung meines AlG II erscheint mein Kind (ohne Teil der BG zu sein) mit im Berechnungsbogen und der Teil des Kindergeldes, der mit dem Unterhaltsvorschuss (467 €) den Regelsatz für AlG II-Kinder (z. B. incl. Wohnkosten 308 €) übersteigt, wird bei mir als Einkommen (169 €) angerechnet. Erforderliche Kosten für Schulbücher usw., die den Betrag aus dem Bildungspaket übersteigen (heuer ca. 130 €!) müssen wir aus dem „Regelsatz“ bestreiten.
Mein Kind erhält Kinderwohngeld und Leistungen aus dem Bildungspaket vom Landratsamt. (Ich bin alleinerziehend und erhalte AlgII)
Besteht in unserem Fall eine Haushaltsgemeinschaft?
Falls ja: müssten dann meiner Tochter nicht die o. beschriebenen Freibeträge eingeräumt werden?
Danke für Ihre Antwort!
Frank J. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
zunächst bedanke ich mich für Ihre inhaltlich und technisch hervorragende Seite. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weitere Auskunft geben können.
Mein schwerbehinderter (Merkzeichen H) und pflegedürftiger (Pflegegrad III) 18-jähriger Sohn Eric lebt im Haushalt von meiner Gattin und mir. Mit der Volljährigkeit hat die Arbeitsagentur durch ihren amtsärztlichen Dienst eine Arbeitsfähigkeit von täglich weniger als 3 Stunden voraussichtlich über 6 Monate über nicht auf Dauer mit der Empfehlung der erneuten Begutachtung in 6 Monaten festgestellt.
Ich selber bin erwerbstätig. Weder meine Gattin noch ich beziehen Leistungen nach dem SGB II.
Beim örtlichen Sozialamt haben wir daraufhin für Eric einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII gestellt. Das Sozialamt lehnt den Antrag mit der Begründung ab, da Eric noch keine 25 Jahre alt sei, würde er mit mir eine Bedarfsgemeinschaft bilden und das Sozialamt sei nicht zuständig sondern das Jobcenter. Weiter wird behauptet, dass Eric für ein eigenständiges Anrecht auf Hilfe zum Lebensunterhalt analog zum SGB II das 25. Lebensjahr vollendet haben müsse. Die Regelung aus dem SGB II sei konkludent auf das SGB XII zu übertragen.
Ist das rechtens? M.E. nach kann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegen, da ich nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II bin und Eric nicht erwerbsfähig ist.
Weiter hat das BVerfG doch mit Urteil vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – die unterschiedliche Behandlung von jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 im SGB II und SGB XII für verfassungsgemäß erklärt.
Besten Dank.
Freundliche Grüße
Frank J.
Edita says
Hallo,
mein Sohn ist 19 Jahr alt; er hat jatzt ein Job angenommen, und einen Zweitwohnsitz angemeldet.
Die Frage ist: ich beziehe Hartz IV und muss jetzt einen neuen Bewilligungsantrag stellen. Muss ich trotzdem meinen Sohn als Bedarfsgemeinschaftsmitglied angeben?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Edita,
mit einem Zweitwohnsitz dürfte ihr Sohn nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören. „Sicherheitshalber“ sollten Sie ihn allerdings als mit dem Zweitwohnsitz gemeldet angeben. Warum sollte das Probleme geben? Sie haben dadurch wahrscheinlich doch auch keine Vorteile (größeren „angemessenen Wohnraum“, höheren Bedarf, …).
Im Hinblick auf eine Zweitwohnungssteuer könnte Ihr Sohn aber durch den Zweitwohnsitz belastet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
sevo says
Ich bin 18 Jahre alt und leben mit meiner Mutter und meinem kleinen Bruder (8) zusammen.
Wir beziehen Hartz 4 als Bedarfsgemeinschaft. Ich arbeite jetzt im Testzentrum Vollzeit und verdiene monatlich 1200-1600 brutto. Und in drei Monaten fange ich dann meine Ausbildung an. Stimmt das, dass ich somit aus der Bedarfsgemeinschaft rausfalle, weil mein Bruttoeinkommen hoch ist?
Wenn ja, welche Kosten müsste ich übernehmen? (Warmmiete 720 €, Strom etc.)
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sevo,
meines Erachtens werden Sie ab dem Monat des Zugangs Ihres ersten Verdienstes keine Leistungen zum Regelbedarf mehr erhalten. Auch Ihren Anteil an den Kosten der Unterkunft wird das Jobcenter nicht mehr übernehmen. Allerdings wird Ihr Einkommen auch nicht leistungsmindernd bei Ihrer Mutter und bei Ihrem Bruder angerechnet, solange Sie unter 25 Jahre alt sind.
Da Ihre Mutter aber nicht mehr den 1/3-tel-Anteil der Kosten der Unterkunft für Sie erhält, sollten Sie zumindest diese Kosten tragen. Wie Sie dann im einzelnen die Kosten ausgleichen, die durch Ihre Versorgung im Haushalt entstehen (z. B. auch anteilig für den Strom), sollten Sie ggf. mit Ihrer Mutter aushandeln. Jedenfalls erhält Ihre Mutter jetzt nicht mehr den ab 2022 für Sie zu zahlenden Regelbedarf in Höhe von 360,00 € sowie den 1/3-tel-Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,00 €.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hans says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
meine Frau bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente von 392,- € und ich beziehe Altersrente von 714,-€.
Bisher haben wir Grundsicherung erhalten und die Wohn und Nebenkosten von 445,00€ erhalten.
Meine PKV wurde in Höhe von 439,45€ (verringert Basisbetrag für Grundversicherungsempfänger) bezahlt. Jetzt ab dem 1.4.22 hat sich unsere Situation geändert. Das Jugendamt hat unseren Großneffen bei uns einquartiert und uns nach Befragung und mit unserer Zustimmung als Pflegeeltern eingesetzt. Wir erhalten 718,-€ Pflegegeld als Sachaufwandsentschädigung.
Jetzt erhalten wir neue Grundsicherungsbescheide. Hierbei werden die Wohnungskosten, die sich durch Zuzug des 13jährigen Pflegekindes vom Vermieter im Nebenkostenbereich um 30,- € erhöht wurden = 475,00€ betragen.
Das Sozialamt hat in den neuen Bescheiden diese Wohnkosten durch 3 geteilt und uns nur noch 316,68 € Mietkostenanteil für 2 Personen gewährt und den Bedarf uns um 158,33 € gekürzt und ich muss meine PKV von den 714,- € bezahlen. Stattdessen soll ich 315,13€ minus 109,35€ Überzahlung für April zum Leben erhalten?
Meine Frau hat noch 158,99€ minus Raten für das Kautionsdarlehen von 60€ oder besser noch den Darlehnsrest von 197,23€.
Kann uns die Grundsicherung unter diesen Umständen so gekürzt werden. Das Pflegegeld sollte doch für das Kind verwendet werden. Wir werden für die Aufnahme des Kindes in unserer Wohnung bestraft. Dies erscheint mir recht seltsam. Bitte geben Sie uns einen Rat. Mit vielen Dank für Ihre Mühe verbleiben wir.
Mit freundlichen Grüßen
H. J. Sp.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr H.,
in Ihren Ausführungen sprechen Sie verschiedene Fragestellungen an:
Zunächst soll das Pflegegeld für das Kind verwendet werden. Das Pflegegeld soll nach § 39 Abs. 1 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des Kindes decken. In dem notwendigen Unterhalt sind allerdings auch die Kosten für Ernährung, Unterkunft, … enthalten. Zusätzlich soll ein Entgelt für Pflege und Erziehung erbracht werden. Demzufolge müssen Sie mit dem Pflegegeld auch den Anteil der Mietkosten ersetzen, der jetzt auf das Kind entfällt (also: 1/3tel der Kosten der Unterkunft). Wenn die Kosten der Unterkunft 445,00 € bzw. 475,00 € betragen, müssen also aus dem Pflegegeld 1/3 der Kosten der Unterkunft getragen werden (= 148,33 € bzw. 158,33 €). „Ihre“ Kosten der Unterkunft betragen dann nur noch 2/3tel und Sie haben diesbezüglich auch nur noch einen Bedarf in Höhe von 296,66 € bzw. 316,66 € (2/3tel von 445,00 € bzw. 475,00 € Wohnkosten). „Ihre“ Kosten der Unterkunft sinken um 158,33 €. In der Folge werden auch nur noch 158,33 € geringere Leistungen für Ihren Anteil der Kosten an der Unterkunft gezahlt.
Gemäß § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II sollen die Leistungen aus dem Pflegegeld nur als Einkommen berücksichtigt werden, wenn damit Erziehungsleistungen ausgeglichen werden. Dies gilt aber erst ab dem dritten Kind, vgl. § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(3) … Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II. Soweit also noch ein „Lohn für die Erziehungsleistungen“ in dem Pflegegeld enthalten ist (in Ihrem Fall 183,67 € – 718,00 € Pflegegeld abzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 158,33 € und abzüglich des Regelbedarfs für ein Kind von 13 Jahren in Höhe von 376 €), darf dieses „zusätzliche Einkommen“ nicht leistungsmindernd bei den Ihnen zustehenden Leistungen zum Ansatz gebracht werden.
Ihre Kosten der privaten Krankenversicherung müssen und mussten Sie auch vorher zahlen. Diese Kosten wirken bedarfs- und auch leistungserhöhend und sind von dem Grundsicherungsträger auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mona says
Sehr geehrter Herr Nippel, ich bin seit 01.10.22 arbeitslos und bekommt Alg 1. Nur 750 Euro. Habe Wohngeld beantragt, doch wurde abgewiesen, weil meine Tochter und ich eine Bedarfsgemeinschaft wären.
Meine Tochter ist 22 Jahre alt und erwerbstätig.
Ich bekomme doch alg 1 und nicht Hartz IV.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG Mona
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mona,
genau kann ich das noch nicht sagen, aber: meines Erachtens liegt es nicht fern, den Anspruch auf Wohngeld als möglicherweise begründet anzusehen – legen Sie Widerspruch ein!
Allerdings haben Sie möglicherweise auch einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II (ab dem 1. Januar nicht mehr Hartz 4 sondern Bürgergeld). Schauen Sie ggf., was günstiger ist.
Wenn Ihre Tochter erwerbstätig ist, gehört sie jedenfalls dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich selbst mit ihrem Einkommen versorgen kann, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 letzter Halbsatz SGB II.
Grüße
Sönke Nippel
Adora says
Hilfe!
Ich beziehe Bürgergeld und lebe mit meinem 28.Jh alten Sohn in einer WHG. Soweit ich weiß ist der Regelsatz 502 Euro, jedoch ich bekomme nur 186,50 Euro davon, weil das Jobcenter der Meinung ist, mein Sohn muss ja auch Miete zahlen. Natürlich, denn er hat eigenes Einkommen aber warum wird es mir vom Regelsatz abgezogen? Eigentlich sollte das Amt nur die Hälfte der Miete zahlen, die andere Hälfte mein Sohn, aber ich sollte dann den vollen Regelsatz bekommen, was nicht der Fall ist. Er ist nicht Mal im Bescheid aufgeführt.
Sven says
Folgendes Szenario:
eine Freundin von mir ist erwerbstätig und lebt in einer Wohnung mit ihrem Sohn. Dieser fällt bald aus der Familienversicherung weil er fast 23 Jahre alt. Also immer noch unter 25. Er wird dort auch weiterhin wohnen. Wer fungiert hier als Antragsteller für Bürgergeld nach SGB II und wie sieht es aus mit der Übernahme der Kosten für die Krankenkasse? Außerdem würde ich gerne wissen ob von besagter Freundin etwas angerechnet wird.
Danke im Voraus!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sven,
soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Kosten der Krankenkasse sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt