Die Haltung eines Autos ist heute üblich. Deshalb ist auch für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
1. “jeder“ erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft
Als Schonvermögen sind nicht zu berücksichtigen je ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
…
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
…
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Bei einem erwerbsfähigen Ehepaar mit zwei erwerbsfähigen Kindern von 17 Jahren sind also vier Autos geschützt (vgl. dazu z. B. Geiger in LPG, 6. Auflage, zu § 12 Rdnr. 54).
Ein PKW wird allerdings nur erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugestanden. Denn das SGB II nimmt das angemessene Kfz typisierend mit Rücksicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit vom verwertbaren Vermögen aus (vgl. dazu www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 18. März 2008, B 8/9 b SO 11/06 R, Rdnr. 16).
2. „angemessenes“ Kraftfahrzeug
Eine Grenze für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges sah das Bundessozialgericht bisher in Anlehnung an die Kraftfahrzeugbeihilfeverordnung bei 7.500,00 € (www.sozialgerichtsbarkeit.devgl. BSG vom 20. September 2009 B 14 AS 41/08 R, Rdnr. 13). In der Kraftfahrzeughilfeverordnung ist ein Wert in Höhe von 9.500,00 € festgelegt. Davon sei noch einmal ein Abschlag vorzunehmen.
Der Wert in Höhe von 7.500,00 € stellt sich aber nicht als unabänderliche Obergrenze dar. Allerdings muss ein Neufahrzeug nicht notwendig gegen ein älteres Fahrzeug umgetauscht werden. Dies wäre u. a. mit höheren Unterhaltskosten verbunden.
Leistungsmindernd ist ein Wert des Fahrzeuges über 7.500,00 € hinaus nur dann zu berücksichtigen, wenn das Gesamtvermögen des Antragstellers die Summe von 7.500,00 € Verkehrswert zuzüglich den sonstigen Vermögensfreibeträgen (insbesondere den Freibeträgen gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
…
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II – im ersten Jahr 40 000,00 € bzw. 15 000,00 Euro – und danach gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1)…
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II – 15 000 Euro) nicht überschreitet (vgl. dazu www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R noch zu § 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 ff SGB II alter Fassung):
[17]… Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen und der Verkehrswert des Pkw mit 9.600 EUR angesetzt werden, weil die zu verwertenden Vermögenswerte des Klägers insgesamt die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge nicht übersteigen.
[18] …
3. Wertermittlung des Kraftfahrzeuges
Die Wertermittlung richtet sich nicht nach dem Händlerverkaufspreis, sondern nach dem Preis, den ein privater Veräußerer für das Auto erzielen kann. Dieser Verkehrswert kann z. B. über die Schwackeliste ermittelt werden (s. o. BSG vom 6. September 2007, Rdnr. 17):
[17] Das LSG hat den Verkehrswert des Pkw Seat Leon (Erstzulassung 2001) im Jahre 2005 mit 9.600 EUR festgestellt. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, dass er an diese Feststellung gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), weil insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG dürfte allerdings von einem unrichtigen Maßstab bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausgegangen sein. Soweit ersichtlich, legt es den „Händlerverkaufspreis“ für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde. Der „Händlerverkaufspreis“ dürfte aber nicht dem Preis entsprechen, den der private Verkäufer auf dem Kraftfahrzeugmarkt für seinen Pkw erzielen kann, insbesondere, wenn er seinerseits einen Pkw an einen Händler veräußert. Richtiger Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Pkw ist daher der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis. Hierfür stehen mehrere Listen (wie die so genannte Schwackeliste etc) als Anhaltspunkte zur Verfügung. Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen … (s. o.).
Ein zur Berufsausübung oder zur Berufsaufnahme benötigtes Auto ist auch von § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 Bürgergeld-V geschützt.
Wird das Auto überwiegend betrieblich für eine selbständige Tätigkeit genutzt, bestimmt § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
…
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 7 Bürgergeld-V den Umfang der zulässigen Ausgaben für das Fahrzeug.
Zur Behandlung des Kraftfahrzeuges im SGB XII vergleiche den folgenden Beitrag:
S.deger meint
Ich bin seit 2001 Rentnerin (volle Erwerbsminderungsrente und 100% Behinderung mit Merkzeichen B und G).
Besitze ein Auto (alt und sehr billig).
Kann ich Grundsicherung beantragen, da meine Rente zu niedrig ist?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Deger,
warum versuchen Sie es nicht einfach?
Ggf. haben Sie aufgrund Ihrer Behinderungen ja einen Anspruch auf Mehrbedarfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
K Florida meint
Ich habe einen Brief von Jobcenter bekommen und soll schnellstmöglich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente u. einen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB Xll stellen
MEINE FRAGE: habe einen alten Corsa über 10 Jahre alt muss ich das Auto verkaufen?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Florida,
schauen Sie sich doch einmal den Artikel „Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter“ an. Dort wird Ihre Frage beantwortet.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Alex meint
Ich bin 59 und habe mich vor 2 Jahren aus der Not heraus selbstständig gemacht mit einer Agentur. Zu dem Zweck habe ich ein gebrauchtes Auto geleast. Das Jobcenter kritisiert jedoch, dass es sich bei dem Leasing KFZ um ein VW Phaeton handelt. Den habe ich billig bekommen, 330 € Leasingrate. Das Jobcenter sagt aber das KFZ sei nicht angemessen. Meine Kunden sind von Zürich bis Kopenhagen über ganz Deutschland verstreut. Dafür muss ich ein ordentliches Auto haben. Darf ich aber nicht laut Jobcenter. Was kann ich tun?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Alex,
tatsächlich scheint ein Leasingvertrag über monatlich 330 € doch eher für ein nicht angemessenes Auto zu sprechen … allerdings dürfte ein Geschäftswagen als „tatsächlich geleistete notwendige Ausgabe“ im Sinne des § 3 Abs. 2 ALG II VO prinzipiell absetzbar sein …
§ 3 Abs. 3 S. 1 AGG II VO lautet aber:
Tatsächlich dürfte eine Argumentation des Jobcenters, dass auch Fahrten mit dem Zug absetzbar wären oder dass auch andere günstigere PKW für Geschäftsfahrten in Betracht kämen, für eine Vermeidbarkeit der hohen Kosten für den Geschäftswagen sprechen. Auch dürfte nach meiner Einschätzung eine Argumentation des Jobcenters, dass der Betrieb eines Phaeton-PKW nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen entspricht, vor Gericht Bestand haben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Freddy Janke meint
guten tag
ich habe geerbt, bekomme jetzt kein geld mehr.
frage: da ich ja keine leistungen mehr bekomme, darf ich mir jetzt ein auto kaufen was teurer ist
hasenonkel
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Hasenonkel,
warum sollten Sie sich nicht ein teures Auto kaufen können?
Nur wenn durch den Kauf schließlich wieder Bedürftigkeit eintreten sollte, müssen Sie damit rechnen, dass Sie das Auto verwerten müssen, bevor Sie wieder Leistungen erhalten können.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
B.Z. meint
Hallo,
wir mussten jetzt für den August ALG2 beantragen. Jetzt verlangt dss Jobcenter den Kaufvertrag unseres Autos Bj 2004, welches wir im Dez. privat gekauft hatten. Das Geld hatten wir von einer Stiftung für das Auto geschenkt bekommen. Diesen Nachweis will das Amt auch. Ist das rechtens? Reichen nicht alle Angaben zum Auto inkl. Fahrzeugschein? Das war ja weit vor dem ALG 2-Bezug. Wir sind auch nur auf Grund von Elternzeit den August jetzt auf ALG 2 angewiesen. Ab September fällt es wieder weg.
Danke für ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo B.Z.,
so wie Sie es schildern wirkt das Verhalten des Jobcenters zunächst wie Schikane – dies gilt jedenfalls, solange es sich nicht um eine Nobelkarosse handelt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
MM meint
Guten Tag, aufgrund einer längeren Erkrankung bin ich derzeit auf Hartz 4 angewiesen und benötige ein Auto.
Darf ich jetzt überhaupt eins besitzen, obwohl ich noch krank geschrieben bin?
Wie wird denn die Wertermittlung eines Fahrzeugs zugrunde gelegt? Über Schwacke?
Vielen Dank für eine Antwort.
Linda meint
Schönen guten Tag,
nächstes Jahr würde ich in Hartz 4 rutschen, sollte es mit Corona nicht besser werden.
Ich habe ein Leasing Fahrzeug von 200 € Monatsrate (Kleinwagen, Vertrag zu der Zeit gemacht wo ich noch Arbeit hatte, läuft noch 3 Jahre).
Meine Sorge ist, dass das Amt sagt, ich darf es nicht behalten o.ä.
Wie ist die Rechtslage?
Gibt es Sonderregelungen auf Grund Corona?!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Linda,
sind Sie selbstständig tätig? Dann können Sie ggf. Leasingkosten für den PKW als Betriebsausgaben von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen leistungserhöhend absetzen.
Solange Sie nicht selbstständig beschäftigt sind und zumindest einen Hinzuverdienst erzielen, können Sie die Leasingraten für den PKW meines Erachtens nicht leistungserhöhend als „notwendige Ausgaben“ vom Einkommen absetzen. Werbungskosten (Fahrtkosten) können Sie aber von Ihrem Einkommen absetzen.
Als Vermögen dürfte ein geleaster PKW nur dann zu berücksichtigen sein, wenn die mit dem Leasing ggf. verbundene Anwartschaft auf Verschaffung des Eigentums einen Verkehrswert von 7.500 Euro übersteigt. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Das Jobcenter kann Sie also nicht auffordern, den Wagen abzuschaffen. Aber: Wenn Sie monatlich eine Leasingrate in Höhe von 200 Euro zahlen müssen, darüber hinaus die Kosten der Unterkunft zahlen müssen und ab 2021 nur einen Regelbedarf in Höhe von 446 Euro ersetzt erhalten, dann kann Ihre Vermögenslage schnell kritisch werden! Sie haben dann für Ihre Lebenshaltung nur 246 Euro zur freien Verfügung. Ggf. vorhandenes Vermögen könnte dann schnell verbraucht sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
SONJA meint
Hallo,
auch ich habe eine Frage zum Kauf eines Autos.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag (20 Std/Woche) und bin derzeit in Elternzeit. Mein Mann und ich beziehen seit Juni 2019 SGB 2. Durch unsere 2 kleinen Kindern möchten wir uns ein Auto im Wert von 6.700 € (Erstausstattung Dezember 2010) leisten. Darf ich mir das Auto leisten?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo SONJA,
was spricht gegen den Kauf? Wenn Sie sich den Wagen leisten können …
Jedenfalls ist der PKW nach dem Kauf als Schonvermögen anzusehen. Ihnen kann dann nicht aufgegeben werden, das Auto zu verkaufen und den erzielten Kaufpreis für Ihren Lebensunterhalt einzusetzen. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Angelika Werner meint
Nach dem Tod meines Vaters (Feb. 2020) habe ich sein Fahrzeug (Ford Fiesta Erstzulassung 2007) übernommen.
Dieses KFZ nutze ich, um in die Arbeit (ca. 20km), (nach § 16i )zu kommen.
Muss ich dies im Weitergewährungsantrag für die Aufstockung erwähnen?
Leider weiß ich nicht mehr zu 100%, ob ich diesen Tatbestand im vorherigen Antrag bereits angegeben habe.
Drohen mir Sanktionen, falls nicht?
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Werner
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Werner,
Angaben zu Ihrem Vermögen sollten schon korrekt erfolgen …
Aber warum haben Sie Bedenken? Meinen Sie, dass das Auto nicht als Schonvermögen anzusehen ist? Gemäß den obigen Ausführungen dürfte das Auto doch als Schonvermögen anzusehen sein …
Nur wenn Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls im Februar 2020 und/oder bei der Übernahme des Autos im Bezug standen, könnte noch die Überlegung erlaubt sein, ob sich die Erbschaft als Einkommen darstellt … aber … warum schlafende Hunde wecken? … allerdings würde ich (ohne Rechtsprechung benennen zu können), „auf die Schnelle“ dafür plädieren, dass die Berücksichtigung des Autos als Einkommen gemäß § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II grob unbillig wäre (vgl. dazu auch den Beitrag Zur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II). … allerdings stellt sich dann auch ganz schnell die Frage nach Schenkungen z. B. einer Eigentumswohnung … (auch hierzu kann ich „auf die Schnelle“ keine Antwort geben bzw. Rechtsprechung zitieren …) …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Marika meint
Hallo,
Ich hatte bis 2018 Leistung bezogen und von 1.1.2019 bis jetzt komplett von Erbschaft gelebt.
Ich habe mir 2019 ein Auto gekauft und nun bin ich in der misslichen Lage und muss Leistung beantragen.
Wie verhält es sich mit meinen Auto?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Marika,
gemäß dem oben Ausgeführten können Sie Ihr Auto behalten bzw. Sie müssen – sollte der Wert des Auto die oben genannten Wertgrenzen überschreiten und sollten auch Ihre persönlichen Freibeträge überschritten werden – das Auto veräußern und aus dem Erlös Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Jedenfalls erhalten Sie keine Leistungen, solange Sie über zu großes Vermögen verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Alice meint
Hallo,
ich habe ALG I bezogen und beziehe nun bald Bürgergeld, da mein ALG I ausläuft.
Muss ich mein altes Wohnmobil Peugeot J5 Hymer (Wert unter 7500 €) verkaufen oder zählt es auch zum Schonvermögen?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Alice,
es kommt darauf an …
Falls Sie das erste Mal Bürgergeld beziehen, gilt ein Vermögensschonvermögen in Höhe von 40.000 € innerhalb einer Karenzzeit von einem Jahr. Auch das Wohnmobil wird davon erfasst. Danach gilt ein Betrag in Höhe von 15.000 €.
Wenn das Wohnmobil in einem Jahr einen Wert von 7.000 € hätte und Sie zusätzlich noch Vermögen mit einem Wert von mehr als 8.000 € hätten, das nicht in § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 SGB II als ausdrücklich geschützt genannt wird, so müssten Sie dieses „überschießende“ Vermögen einsetzen, bevor Leistungen gewährt werden. Wenn Sie kein zusätzliches (ungeschütztes) Vermögen in Höhe von mehr als 8.000 € haben, dann müssen Sie das Wohnmobil nicht „versilbern“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt