Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Das angemessene Auto beim Hartz IV

18. September 2017, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 15 Kommentare

Auto auf Rechner und Geld

Das angemessene Auto beim Hartz IV 1Die Haltung eines Autos ist heute üblich. Deshalb ist auch für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

in diesem Beitrag:
1. “Jeder“ erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft2. „angemessenes“ Kraftfahrzeug3. Wertermittlung des Kraftfahrzeuges

1. “Jeder“ erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft

Als Schonvermögen sind nicht zu berücksichtigen je ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
…
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
…
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
. Bei einem erwerbsfähigen Ehepaar mit zwei erwerbsfähigen Kindern von 17 Jahren sind also vier Autos geschützt (vgl. dazu z. B. Geiger in LPG, 6. Auflage, zu § 12 Rdnr. 54).
 
Ein PKW wird allerdings nur erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugestanden. Denn das SGB II nimmt das angemessene Kfz typisierend mit Rücksicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit vom verwertbaren Vermögen aus (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 18. März 2008, B 8/9 b SO 11/06 R, Rdnr. 16).

2. „angemessenes“ Kraftfahrzeug

Eine Grenze für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges sah das Bundessozialgericht bisher in Anlehnung an die Kraftfahrzeugbeihilfeverordnung bei 7.500,00 € (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.devgl. BSG vom 20. September 2009 B 14 AS 41/08 R, Rdnr. 13). In der Kraftfahrzeughilfeverordnung ist ein Wert in Höhe von 9.500,00 € festgelegt. Davon sei noch einmal ein Abschlag vorzunehmen.

Der Wert in Höhe von 7.500,00 € stellt sich aber nicht als unabänderliche Obergrenze dar. Allerdings muss ein Neufahrzeug nicht notwendig gegen ein älteres Fahrzeug umgetauscht werden. Dies wäre u. a. mit höheren Unterhaltskosten verbunden.

Leistungsmindernd ist ein Wert des Fahrzeuges über 7.500,00 € hinaus nur dann zu berücksichtigen, wenn das Gesamtvermögen des Antragstellers die Summe von 7.500,00 € Verkehrswert zuzüglich den sonstigen Freibeträgen (insbesondere dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II – 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr) nicht überschreitet (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R):

Urteil des BSG vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R, Rdnr. 17

[17]… Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen und der Verkehrswert des Pkw mit 9.600 EUR angesetzt werden, weil die zu verwertenden Vermögenswerte des Klägers insgesamt die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge nicht übersteigen.
[18] …

3. Wertermittlung des Kraftfahrzeuges

Die Wertermittlung richtet sich nicht nach dem Händlerverkaufspreis, sondern nach dem Preis, den ein privater Veräußerer für das Auto erzielen kann. Dieser Verkehrswert kann z. B. über die Schwackeliste ermittelt werden (s. o. BSG vom 6. September 2007, Rdnr. 17):

s. o., BSG

[17] Das LSG hat den Verkehrswert des Pkw Seat Leon (Erstzulassung 2001) im Jahre 2005 mit 9.600 EUR festgestellt. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, dass er an diese Feststellung gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), weil insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG dürfte allerdings von einem unrichtigen Maßstab bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausgegangen sein. Soweit ersichtlich, legt es den „Händlerverkaufspreis“ für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde. Der „Händlerverkaufspreis“ dürfte aber nicht dem Preis entsprechen, den der private Verkäufer auf dem Kraftfahrzeugmarkt für seinen Pkw erzielen kann, insbesondere, wenn er seinerseits einen Pkw an einen Händler veräußert. Richtiger Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Pkw ist daher der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis. Hierfür stehen mehrere Listen (wie die so genannte Schwackeliste etc) als Anhaltspunkte zur Verfügung. Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen … (s. o.).

Hinweis:

Ein zur Berufsausübung oder zur Berufsaufnahme benötigtes Auto ist auch von § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 Abs. 1 AlG II-V
geschützt.

Wird das Auto überwiegend betrieblich für eine selbständige Tätigkeit genutzt, bestimmt § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
 
(1) Bei der Berechnung des Einkommens …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Alg II-V
den Umfang der zulässigen Ausgaben für das Fahrzeug.

Hinweis:

Zur Behandlung des Kraftfahrzeuges im SGB XII vergleiche den folgenden Beitrag:


  • Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter

    Auch das Kraftfahrzeug kann Schonvermögen sein. … | mehr

 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Hartz 4 liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Hartz 4 in Stichworten
    Hartz 4 - Übersicht

    1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz     4. ...
    2. Regelbedarf
    3. Kosten der Unterkunft | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zum Hartz 4:
  • Hartz 4 (Kugel mit Stichworten)
    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen – zur …

    Lebensversicherungen sind zunächst gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen  (1) … (2) Vom Vermögen sind … | mehr

  • Glühbirne mit Zahnrädern
    Die Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ im …

    Zentrale Begriffe im Recht der Grundsicherung sind das „Einkommen“ und das „Vermögen“. Dies gilt sowohl … | mehr

  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Anrechenbares Vermögen gemäß § 12 SGB …

    Das Jobcenter kann den Hilfesuchenden auf die Verwertung des Vermögens verweisen, bevor eine Pflicht besteht, … | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 

15 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. S.deger meint

    24. April 2018

    Ich bin seit 2001 Rentnerin (volle Erwerbsminderungsrente und 100% Behinderung mit Merkzeichen B und G).

    Besitze ein Auto (alt und sehr billig).

    Kann ich Grundsicherung beantragen, da meine Rente zu niedrig ist?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      2. Mai 2018

      Hallo Frau Deger,

      warum versuchen Sie es nicht einfach?

      Ggf. haben Sie aufgrund Ihrer Behinderungen ja einen Anspruch auf Mehrbedarfe.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. K Florida meint

    4. Februar 2019

    Ich habe einen Brief von Jobcenter bekommen und soll schnellstmöglich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente u. einen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB Xll stellen

    MEINE FRAGE: habe einen alten Corsa über 10 Jahre alt muss ich das Auto verkaufen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      8. Februar 2019

      Hallo Florida,

      schauen Sie sich doch einmal den Artikel „Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter“ an. Dort wird Ihre Frage beantwortet.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Alex meint

    7. Mai 2019

    Ich bin 59 und habe mich vor 2 Jahren aus der Not heraus selbstständig gemacht mit einer Agentur. Zu dem Zweck habe ich ein gebrauchtes Auto geleast. Das Jobcenter kritisiert jedoch, dass es sich bei dem Leasing KFZ um ein VW Phaeton handelt. Den habe ich billig bekommen, 330 € Leasingrate. Das Jobcenter sagt aber das KFZ sei nicht angemessen. Meine Kunden sind von Zürich bis Kopenhagen über ganz Deutschland verstreut. Dafür muss ich ein ordentliches Auto haben. Darf ich aber nicht laut Jobcenter. Was kann ich tun?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14. Mai 2019

      Hallo Alex,

      tatsächlich scheint ein Leasingvertrag über monatlich 330 € doch eher für ein nicht angemessenes Auto zu sprechen … allerdings dürfte ein Geschäftswagen als „tatsächlich geleistete notwendige Ausgabe“ im Sinne des § 3 Abs. 2 ALG II VO prinzipiell absetzbar sein …

      § 3 Abs. 3 S. 1 AGG II VO lautet aber:

      Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

      Tatsächlich dürfte eine Argumentation des Jobcenters, dass auch Fahrten mit dem Zug absetzbar wären oder dass auch andere günstigere PKW für Geschäftsfahrten in Betracht kämen, für eine Vermeidbarkeit der hohen Kosten für den Geschäftswagen sprechen. Auch dürfte nach meiner Einschätzung eine Argumentation des Jobcenters, dass der Betrieb eines Phaeton-PKW nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen entspricht, vor Gericht Bestand haben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Freddy Janke meint

    8. Mai 2019

    guten tag

    ich habe geerbt, bekomme jetzt kein geld mehr.

    frage: da ich ja keine leistungen mehr bekomme, darf ich mir jetzt ein auto kaufen was teurer ist

    hasenonkel

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14. Mai 2019

      Hallo Hasenonkel,

      warum sollten Sie sich nicht ein teures Auto kaufen können?

      Nur wenn durch den Kauf schließlich wieder Bedürftigkeit eintreten sollte, müssen Sie damit rechnen, dass Sie das Auto verwerten müssen, bevor Sie wieder Leistungen erhalten können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. B.Z. meint

    15. August 2019

    Hallo,

    wir mussten jetzt für den August ALG2 beantragen. Jetzt verlangt dss Jobcenter den Kaufvertrag unseres Autos Bj 2004, welches wir im Dez. privat gekauft hatten. Das Geld hatten wir von einer Stiftung für das Auto geschenkt bekommen. Diesen Nachweis will das Amt auch. Ist das rechtens? Reichen nicht alle Angaben zum Auto inkl. Fahrzeugschein? Das war ja weit vor dem ALG 2-Bezug. Wir sind auch nur auf Grund von Elternzeit den August jetzt auf ALG 2 angewiesen. Ab September fällt es wieder weg.

    Danke für ihre Antwort.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15. August 2019

      Hallo B.Z.,

      so wie Sie es schildern wirkt das Verhalten des Jobcenters zunächst wie Schikane – dies gilt jedenfalls, solange es sich nicht um eine Nobelkarosse handelt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. MM meint

    21. August 2019

    Guten Tag, aufgrund einer längeren Erkrankung bin ich derzeit auf Hartz 4 angewiesen und benötige ein Auto.

    Darf ich jetzt überhaupt eins besitzen, obwohl ich noch krank geschrieben bin?

    Wie wird denn die Wertermittlung eines Fahrzeugs zugrunde gelegt? Über Schwacke?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    antworten
  7. Linda meint

    6. November 2020

    Schönen guten Tag,

    nächstes Jahr würde ich in Harz 4 rutschen, sollte es mit Corona nicht besser werden.

    Ich habe ein Leasing Fahrzeug von 200 € Monatsrate (Kleinwagen, Vertrag zu der Zeit gemacht wo ich noch Arbeit hatte, läuft noch 3 Jahre).

    Meine Sorge ist, dass das Amt sagt, ich darf es nicht behalten o.ä.

    Wie ist die Rechtslage?

    Gibt es Sonderregelungen auf Grund Corona?!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10. November 2020

      Hallo Linda,

      sind Sie selbstständig tätig? Dann können Sie ggf. Leasingkosten für den PKW als Betriebsausgaben von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen leistungserhöhend absetzen.

      Solange Sie nicht selbstständig beschäftigt sind und zumindest einen Hinzuverdienst erzielen, können Sie die Leasingraten für den PKW meines Erachtens nicht leistungserhöhend als „notwendige Ausgaben“ vom Einkommen absetzen. Werbungskosten (Fahrtkosten) können Sie aber von Ihrem Einkommen absetzen.

      Als Vermögen dürfte ein geleaster PKW nur dann zu berücksichtigen sein, wenn die mit dem Leasing ggf. verbundene Anwartschaft auf Verschaffung des Eigentums einen Verkehrswert von 7.500 Euro übersteigt. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Das Jobcenter kann Sie also nicht auffordern, den Wagen abzuschaffen. Aber: Wenn Sie monatlich eine Leasingrate in Höhe von 200 Euro zahlen müssen, darüber hinaus die Kosten der Unterkunft zahlen müssen und ab 2021 nur einen Regelbedarf in Höhe von 446 Euro ersetzt erhalten, dann kann Ihre Vermögenslage schnell kritisch werden! Sie haben dann für Ihre Lebenshaltung nur 246 Euro zur freien Verfügung. Ggf. vorhandenes Vermögen könnte dann schnell verbraucht sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  8. SONJA meint

    6. Dezember 2020

    Hallo,

    auch ich habe eine Frage zum Kauf eines Autos.
    Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag (20 Std/Woche) und bin derzeit in Elternzeit. Mein Mann und ich beziehen seit Juni 2019 SGB 2. Durch unsere 2 kleinen Kindern möchten wir uns ein Auto im Wert von 6.700 € (Erstausstattung Dezember 2010) leisten. Darf ich mir das Auto leisten?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11. Dezember 2020

      Hallo SONJA,

      was spricht gegen den Kauf? Wenn Sie sich den Wagen leisten können …

      Jedenfalls ist der PKW nach dem Kauf als Schonvermögen anzusehen. Ihnen kann dann nicht aufgegeben werden, das Auto zu verkaufen und den erzielten Kaufpreis für Ihren Lebensunterhalt einzusetzen. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Auto auf Rechner und Geld

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲