§ 8 SGG – Sachliche Zuständigkeit
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§ 8 - Sachliche Zuständigkeit
- Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGG angesprochen: