Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung

(2 Beiträge mit § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
Haftung bei Amtspflichtverletzung

  • (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
  • (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Bundesgerichtshof - Schriftzug und Adler
    Schadenersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht

    Einen Leistungsträger kann eine Schadenersatzpflicht gemäß § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung  (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder ...
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  • Strichmännchen mit Bleistift neben Tafel
    Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

    Die Rechtsprechung hat das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geschaffen, um durch Pflichtverletzungen der Behörde entstandene Schäden auszugleichen. ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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