§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung
(2 Beiträge mit § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung)
Haftung bei Amtspflichtverletzung
- (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
- (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 839 BGB angesprochen:
Schadenersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht
Die Grundsicherungsbehörde kann eine Schadenersatzpflicht gemäß § 839 BGB wegen Verletzung einer Amtspflicht treffen ... so entschied der BGH ...
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Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch, insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
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