§ 86 SGG – neuer Bescheid während des Vorverfahrens
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§ 86 neuer Bescheid während des Vorverfahrens
- Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 86 SGG angesprochen: