Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Sozialrecht - Einführung▸3. SGG

Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG

VG Wort - ZählpixelNach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, § 96 Erweiterung des Verfahrens
 
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 Abs. 1 S. 1 SGG
.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt noch während des Vorverfahrens abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, § 86 neuer Bescheid während des Vorverfahrens
 
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 86 1. Halbsatz SGG
.

Gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der Neufassung vom 26. März 2008 wird mit der Formulierung nach Klageerhebung klargestellt, dass § 86 SGG auch Anwendung findet, wenn der abändernde Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber vor Erhebung der Klage, erlassen wird.

§ 96 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weit auszulegen, um den Zweck der Prozessökonomie zu erreichen (vgl. Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 17. November 2005, B 11 a/11 AL 57/04 R):

Urteil des BSG vom 17. November 2005, B 11 a/11 AL 57/04 R, Rdnr. 24

„Maßgebend hierfür war die auch sonst in der Rechtsprechung des BSG verwendete Überlegung, dass § 96 SGG im Interesse einer „sinnvollen Prozessökonomie“ bzw. eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das „im Kern“ dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt.“

Inwieweit die neue Fassung des § 96 SGG auch noch eine „entsprechende (analoge) Anwendung erlaubt, bleibt abzuwarten. Es hat sich in den verschiedenen Bereichen eine breite, kaum zu überblickende Kasuistik entwickelt, die sich möglicherweise zukünftig ändern wird.

  • Für den Bereich der Grundsicherung führte das Bundessozialgericht z. B. in einem Urteil vom 17. November 2005 (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deB 8/9b SO 12/06 R) aus:
    Urteil des BSG vom 17. November 2005, B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8

    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit – nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag – zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte. Sollte die Klägerin zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt haben, hätte sich allerdings der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X); ein neuer Bescheid wäre allerdings nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte. Gleiches muss dann auch gelten, falls Leistungen bewilligt worden sein sollten.

  • Im Schwerbehindertenrecht ist die Feststellung eines Merkzeichens ein von der Feststellung des GdB unabhängiger Streitgegenstand. In einen Rechtsstreit wegen der Höhe des Grades der Behinderung kann ein Bescheid über einen Nachteilsausgleich nicht nach § 96 SGG einbezogen werden.
  • Im Krankenversicherungsrecht gilt, dass ein aufgrund einer Betriebsprüfung ergangener Beitragsbescheid durch einen weiteren Beitragsbescheid aufgrund einer anderweitigen Betriebsprüfung weder geändert noch ersetzt wird und damit auch nicht nach § 96 SGG einbezogen wird.

    Bescheide über Folgequartale, für welche häusliche Krankenpflege verordnet worden ist, werden nicht Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens hinsichtlich vorhergehender Quartale.
Beitrag vom 16.01.2014, aktualisiert am 14.05.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 60 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in StichwortenAllgemeines Sozialrecht - Einführung

    ... mit 60 weiterführenden Beiträgen ... | 1. SGB I – Allgemeiner Teil ... | 2. SGB X ... | 3. SGG ... | 4. Gebühren und Kosten ... | 5. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Sozialrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • goldener Paragraf im Ring Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § …

    ... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes ... | mehr

  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude  Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in …

    ... aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren ... | 1. Anfechtung ... | 2. Vornahme ... ... | mehr

  • Gerichtsymbol Justitia Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis …

    Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Männchen vor zahlreichen Paragrafen die Arme erhebend

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG