§ 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens
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§ 96 Erweiterung des Verfahrens
- (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
- (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 96 SGG angesprochen: