Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens

(1 Beitrag mit § 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 96 Erweiterung des Verfahrens

  • (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
  • (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen verzweifelnd Paragrafenzeichen
    Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG

    Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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