Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 99 SGB VI – Beginn

(1 Beitrag mit § 99 SGB VI – Beginn)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 99 Beginn

  • (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
  • (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen mit Stoppschild
    Antragsfristen für Renten

    Zunächst einmal ist hinsichtlich der Antragsfristen zwischen den Versichertenrenten und den Hinterbliebenenrenten zu unterscheiden: in diesem Beitrag: ...
    | mehr

 
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  • Bild Stichwortverzeichnis

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 99 SGB VI – Beginn abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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