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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  4. Rentenversicherung

Antragsfristen für Renten

11.07.2019, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelZunächst einmal ist hinsichtlich der Antragsfristen zwischen den Versichertenrenten und den Hinterbliebenenrenten zu unterscheiden:

1. Antragsfristen für Versichertenrenten2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten3. Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. Antragsfristen für Versichertenrenten

Die Versichertenrenten (Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten) müssen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Monats, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt werden.

Hinsichtlich der Berechnung der Frist sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Die Frist für die Antragstellung verlängert sich, wenn der letzte Tag des Monats, in dem die Antragsfrist abläuft, ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Maßgebend ist für den Fristablauf dann der Ablauf des 1. Werktages des folgenden Monats, § 26 SGB X, §§ 187 ff. BGB.

Wird der Antrag nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung gestellt, ist ein rückwirkender Beginn der Rente ausgeschlossen. Die Rente beginnt dann erst am 1. des Antragsmonats, § 99 Beginn
 
(1) … Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI
.

2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten

Bei Hinterbliebenenrenten ist § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI zu beachten.

Die Hinterbliebenenrente ist innerhalb von 12 Kalendermonaten zu beantragen. Der Antrag auf Zahlung eines Rentenvorschuss nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt als Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet, § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

3. Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs – Hinweispflicht gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI

Verletzt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seine Hinweispflichten gemäß § 115 Beginn
 
…
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 6 SGB VI
, kann es zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit der Folge eines vorgezogenen Rentenbeginns kommen.

Gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen Berechtigte in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie bei Antragstellung eine Leistung erhalten können. Dabei ist nicht ganz klar, wann ein „geeigneter Fall“ vorliegt: In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen, § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sind geeignete Fälle im Sinne des Abs. 6 nur solche, in denen ohne weitere Ermittlungen – gesteuert durch Datenverarbeitungsprogramme – vorgegangen werden kann.

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