§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 1 Zweck des Wohngeldes
- (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
- (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 WoGG angesprochen:
Wohngeld nach dem WohngeldgesetzWohngeld systematisch erklärt: Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung (§ 19 WoGG), Mietenstufen & Höchstbeträge (§ 12 WoGG), Einkommen (Y) sowie Verfahren, Rückzahlung und häufige Fragen – mit Link zum Rechner.
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Wohngeld-RechnerWohngeld überschlägig berechnen.
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