Einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz Wohngeldgesetz
§ 1 Höhe und Zweck des Wohngeldes
…
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)(WoGG) haben Mieter und Eigentümer (Mietzuschuss für den Mieter und Lastenzuschuss für den Eigentümer). Die Vorschriften des WoGG bestimmen insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, das Verfahren und die Rückzahlung des Wohngeldes.
Mit dem „Wohngeld-Plus-Gesetz“ wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht und die Anzahl der Anspruchsberechtigten mehr als verdoppelt. Neben einer Veränderung der Berechnungsformel, die zu höherem Wohngeld führt, wurde zudem eine Heizkosten- sowie eine Klimakomponente eingeführt.
Die Neuregelungen habe ich hier bisher nicht eingearbeitet.
1. Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist zunächst, dass der Antragsteller ein Mindesteinkommen erzielt. Der Antragsteller muss seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst bestreiten können. Das Mindesteinkommen beträgt zumindest 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII, vgl. dazu die Verwaltungsvorschrift zu § 15 WoGG (also: 80% des Regelbedarfs zzgl. der Kosten der Unterkunft und ggf. zzgl. eines Mehrbedarfes).
Empfänger der in § 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen für Auszubildende …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG aufgeführten Leistungen (insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II, Empfänger der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Empfänger von ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und dem SGB VIII) sind deshalb vom Bezug von Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Anderes gilt insbesondere, wenn die Leistungen als Darlehen gewährt werden, § 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) … Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2
2. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WoGG.
2. Höhe des Wohngeldes
Die Höhe des Wohngeldes ist mitunter schwer zu berechnen. § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 WoGG enthält die etwas „kryptischen“ Regelungen:
- (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. - (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
- (3) …
Zur Berechnung des Wohngeldes vergleiche den Beitrag:
Insbesondere bei der Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen gemäß § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 18 WoGG können sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Einen Wohngeldrechner stellt z. B. das Bundesministerium des Innern zur Verfügung. nutzbar.
3. Verfahren
Leistungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens.
Die Gemeinden erlassen auf einen Antrag hin in der Regel einen Bescheid, der mit Widerspruch angegriffen werden kann. Widerspruchsbehörde ist in Nordrhein-Westfalen das Regierungspräsidium.
Sachlich zuständig für gerichtliche Streitigkeiten über das Wohngeld ist das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und nicht die Leistungsklage. Dies geht gilt jedenfalls für die Klage auf Verpflichtung zum Erhalt von Leistungen.
4. Rückzahlung
Die §§ 27 ff. WoGG enthalten Sondervorschriften zur Änderung des Wohngeldes (§ 27 WoGG), zur Unwirksamkeit und zum Wegall des Wohngeldanspruches (§ 28 WoGG), zur Haftung Aufrechnung und Verrechnung (§ 29 WoGG), zur Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall (§ 30 WoGG) sowie zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides (§ 31 WoGG).
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