Einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz Wohngeldgesetz
§ 1 Höhe und Zweck des Wohngeldes
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§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)(WoGG) haben Mieter und Eigentümer (Mietzuschuss für den Mieter und Lastenzuschuss für den Eigentümer). Die Vorschriften des WoGG bestimmen insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, das Verfahren und die Rückzahlung des Wohngeldes.
Mit dem „Wohngeld-Plus-Gesetz“ wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht (von 177 € auf 370 €).
Eine Verdreifachung der Zahl der Leistungsberechtigten wird erwartet.
Neben einer Veränderung der Berechnungsformel, die zu höherem Wohngeld führt, wurde zudem eine Heizkosten- sowie eine Klimakomponente eingeführt.
1. Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld
Wer bekommt Wohngeld?
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist zunächst, dass der Antragsteller ein Mindesteinkommen erzielt bzw. dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst bestreiten kann.
Wann ist ein Anspruch auf Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen?
Empfänger der in § 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen für Auszubildende …
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(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 9 WoGG aufgeführten Leistungen (insbesondere Empfänger von Bürgergeld nach dem SGB II, Empfänger der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Empfänger von ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und dem SGB VIII) sind deshalb vom Bezug von Wohngeld in der Regel ausgeschlossen.
Anderes kann gelten, wenn die Leistungen als Darlehen gewährt werden, § 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) … Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WoGG oder durch Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, § 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) … Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. …
2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 WoGG.
Zu § 7 WoGG vergleiche auch die Kommentierung hier im Internetauftritt.
Wie hoch ist das Mindesteinkommen?
Das Mindesteinkommen soll möglichst den Bedarf nach dem SGB XII decken. Der Antragsteller muss seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst bestreiten können.
Der Gesamtbedarf zur Berechnung des Bedarfes nach dem SGB XII ergibt sich – wie beim SGB II – im Wesentlichen aus der Summe des Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, … der Regelbedarf beträgt zurzeit 502,00 Euro …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Regelbedarfs (bzw. der Regelbedarfe), der Bürgergeld (SGB II) – Einführung
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3. Kosten der Unterkunft
Das SGB II definiert den Begriff der Unterkunft nicht. Die Kosten der angemessenen Wohnung sollen ersetzt werden. § 22 SGB II regelt zusammenfassend die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. …
(Link: zur Einführung 3. Kosten der Unterkunft)Kosten der Unterkunft und ggf. vorhandener Bürgergeld (SGB II) – Einführung
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4. Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe werden in §§ 21 und 23 SGB II geregelt. Ein Mehrbedarf steht dem Bürgergeldempfänger zusätzlich zu dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für die Wohnung zur Verfügung. …
(Link: zur Einführung 5. Mehrbedarfe)Mehrbedarfe (vgl. dazu auch den Beitrag „Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen“ zu 1.). Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Sozialamt ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen.
Aber auch ohne Erreichen eines Mindesteinkommens in Höhe des Gesamtbedarfes nach dem SGB XII kann Wohngeld gewährt werden. Das erforderliche Mindesteinkommen kann gemäß 15.01. Abs. 1 S. 3 Verwaltungsvorschrift zu § 15 Ausschluss vom Wohngeld
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu …
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 WoGG erreicht sein bzw. glaubhaft sein, „wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen“.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 15 WoGG besagt zunächst, dass die zur Verfügung stehenden Einnahmen den Gesamtbedarf nach dem SGB XII erreichen müssen (vgl. zu § 15 15.01 Abs. 1 S. 1 und 2 WoGVwV).
15.01 Abs. 1 S. 3 und 4 der WoGVwV lauten:
… Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.
Wie Satz 3 zu interpretieren ist, erschließt sich mir kaum. Dazu wird u. a. vertreten, dass das Mindesteinkommen auch dann erreicht wird, wenn ein um 20 % geminderter Regelbedarf erreicht wird. Warum das dann aber nicht auch entsprechend formuliert wird, ist unklar.
Der Regelbedarf beträgt zurzeit 563,00 € (Stand 2024), die Kosten der Unterkunft ist individuell verschieden. Hinzu kommt ggf. noch ein Mehrbedarf (vgl. zur Ermittlung des Gesamtbedarfs den Beitrag …). Wird dieses Einkommen erreicht, besteht ein Anspruch auf Erhalt von Wohngeld.
Beispiel:
Bei einer Bruttowarmmiete eines Alleinstehenden in Höhe von 400,0 € sollte das Gesamteinkommen im letzten Jahr zumindest 963,00 € monatlich erreichen (563,00 € Regelbedarf + Kosten der Unterkunft in Höhe von 400,00 €).
Ab 851 € kann ggf. noch ein Anspruch bestehen, wenn 15.01 Abs. 1 S. 3 WoGVwV so zu interpretieren sein sollte, dass das erforderliche Mindesteinkommen bereits bei Erreichen von 80 % des Regelbedarfes erreicht wird.
2. Höhe des Wohngeldes
Die Höhe des Wohngeldes ist mitunter schwer zu berechnen. § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 WoGG enthält „kryptische“ Regelungen, die kaum zu durchdringen sind und die von den „Grundsicherungssystemen“ des SGB II und XII abweichen:
- (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. - (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
- (3) …
Zur Berechnung des Wohngeldes und zur Formel in § 19 WoGG vergleiche den Beitrag:
Auch bei der Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen gemäß § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 18 WoGG können sich weitere erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des Wohngeldes ergeben.
Einen Wohngeldrechner stellt z. B. das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Verfügung.
3. Verfahren
Leistungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens.
Die Gemeinden erlassen auf einen Antrag hin in der Regel einen Bescheid, der mit Widerspruch angegriffen werden kann. Widerspruchsbehörde ist in Nordrhein-Westfalen das Regierungspräsidium.
Sachlich zuständig für gerichtliche Streitigkeiten über das Wohngeld ist das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht (obwohl das WoGG gemäß § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
1. das Bundesaubildungsförderungsgesetz,
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10. das Wohngeldgesetz,
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14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 68 Nr. 10 SGB I Teil des Sozialgesetzbuches ist).
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und nicht die Leistungsklage. Dies geht gilt jedenfalls für die Klage auf Verpflichtung zum Erhalt von Leistungen.
4. Rückzahlung
Die §§ 27 ff. WoGG enthalten Sondervorschriften zur Änderung des Wohngeldes (§ 27 WoGG), zur Unwirksamkeit und zum Wegall des Wohngeldanspruches (§ 28 WoGG), zur Haftung Aufrechnung und Verrechnung (§ 29 WoGG), zur Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall (§ 30 WoGG) sowie zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides (§ 31 WoGG).
Tony says
Guten Tag.
Wir haben Oktober 2022 ein Wohngeld Antrag bewilligt gekriegt. Jedoch haben wir Fehler beim Ausfüllen gemacht. Die Mieteinnahmen haben wir vergessen anzugeben bzw. dachten wir, dass die nicht angeben werden müssen. Der Antragsteller bin ich und meine Frau ist die Vermieterin der Wohnung der Mieteinnahmen. Einen Lastenzuschuss haben wir bewilligt gekriegt von 713 Euro. Wir sind eine Familie mit 4 Kindern. Leider haben wir ein Schreiben von der Wohngeldstelle gekriegt, dass wir Einkünfte verschwiegen haben. Das war unser 1 Antrag und der war so schwer auszufüllen. Was kommt auf uns zu bzw. was passiert als nächstes? Wir sind bereit, die Differenz zurück zuzahlen. Uns hätte auch mit dem Mieteinnahmen Wohngeld zugestanden laut Wohngeldrechner. Bitte um Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tony,
wahrscheinlich wird ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. Die Differenz zwischen den gewährten Leistungen und den Leistungen nach Berücksichtigung des Einkommens aus Mieteinnahmen würde dann zurückgefordert werden.
Darüber könnte eine strafrechtliche Verfolgung drohen. In dem Antrag haben Sie wahrscheinlich ausdrücklich bestätigt, dass Sie über das angegebene Einkommen hinaus nicht über Einkommen verfügen. Das könnten dann als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt