Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

vom 25. Oktober 2012, zuletzt geändert am 26. September 2019

Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) konkretisieren die folgende Regelung des § 7 Abs. 1 SGB I:

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

Anspruch auf Leistungen haben Mieter und Eigentümer (Mietzuschuss für den Mieter und Lastenzuschuss für den Eigentümer). Die Vorschriften des WoGG bestimmen insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, das Verfahren und die Rückzahlung des Wohngeldes.

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Empfänger der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und dem SGB VIII) sind vom Bezug von Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn die Leistungen als Darlehen gewährt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Leistungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, § 24 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens.

Sachlich zuständig für Streitigkeiten über das Wohngeld ist das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und nicht die Leistungsklage. Dies geht gilt jedenfalls für die Klage auf Verpflichtung zum Erhalt von Leistungen.

Die Höhe des Wohngeldes ist mitunter schwer zu berechnen. § 19 WoGG enthält die etwas „kryptischen“ Regelungen. Insbesondere bei der Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen gemäß § 18 WoGG können sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Ein Wohngeldrechner für einige Bundesländer (insbesondere für Nordrhein-Westfalen) ist unter www.wohngeldrechner.nrw.de nutzbar.


 
 

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