§ 116 a SGB XII - Rücknahme von Verwaltungsakten
(1 Beitrag mit § 116 a SGB XII - Rücknahme von Verwaltungsakten)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 116 a Pflicht zur Auskunft
- § 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 116 a SGB XII angesprochen: