§ 141 SGB XII – Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1 Beitrag mit § 141 SGB XII – Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
- (1) 1 Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. 2 Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 141 SGB XII angesprochen:
Archiv: erleichterter Zugang zur Grundsicherung im Alter wegen Corona (SGB XII 2020)Archivbeitrag zu den Corona-Sonderregelungen der Grundsicherung im Alter nach § 141 SGB XII: Vermögensprüfung, Unterkunftskosten, vorläufige Bewilligung und Weiterbewilligung 2020. Hinweise zur aktuellen Rechtslage im Beitrag.
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Sozialhilfe-RechnerAnspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
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