Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales – BT-Drs. 19/18107 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) – Drucksache 19/18107 – unverändert angenommen.
Der Bundestag hat damit deutliche Erleichterungen bei der Bewilligung für Leistungen nach dem SGB XII beschlossen und in § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 141 SGB XII ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus geregelt:
- Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird, § 141 Abs. 2 SGB XII.
- Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, § 141 Abs. 3 SGB XII.
- Über den Anspruch ist vorläufig zu entscheiden. Eine von der vorläufigen Festsetzung abweichende endgültige Festsetzung soll nur auf Antrag erfolgen.
- Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. Der Antrag gilt für 12 Monate, § 141 Abs. 5 S. 2 SGB XII.
Zu Abs. 2
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… Während die Einkommensprüfung weiterhin erfolgt, sollen für einen Zeitraum von sechs Monaten, die Leistungen unabhängig vom Einsatz des Vermögens erbracht werden. Allerdings gilt dies nach S. 2 nicht uneingeschränkt. Ist ein erhebliches Vermögen vorhanden, liegt keine Leistungsberechtigung vor. S. 2 beinhaltet allerdings eine Vermutungsregelung, die davon ausgeht, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Diese ist anzuwenden, wenn dies Hilfesuchende nach dem Dritten Kapitel angeben, beziehungsweise Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem Vierten Kapitel dies im Antrag erklären.
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Zu Abs. 3
Abs. 3 regelt die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1. Dabei entfällt für Wohnungen – anders als für die weiteren in § 42a geregelten Unterkünfte – die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten. Die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sollen sich in dieser Zeit keine Sorgen um den Erhalt ihrer Wohnung machen müssen. Gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Sechs-Monatszeitraum als angemessen, so gilt dies auch für in diesem Zeitraum liegende tatsächliche Mietsteigerungen oder in diesem Zeitraum gegebenenfalls steigende Aufwendungen für Heizkosten. Während dieses sechsmonatigen Zeitraums erfolgen damit keine neuen Kostensenkungsaufforderungen. Nach Ablauf von sechs Monaten findet die Frist des § 35 Abs. 2 S. 2 unter den dortigen Voraussetzungen Anwendung. Danach werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sind, auch weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken – in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate.
Zu Abs. 4
Werden existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beantragt und steht die Höhe des Leistungsanspruchs beispielsweise aufgrund absehbar schwankenden Einkommens noch nicht fest, ist in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine vorläufige Leistungsbewilligung vorzunehmen. In der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt eine vorschussweise Gewährung in Betracht. Die normalerweise erforderliche abschließende Entscheidung für die zur vorläufigen Entscheidung führenden, nicht abschließend geklärten Sachverhalte (§ 44a Abs. 5 S. 1 SGB XII) ergeht nur auf Antrag der leistungsbeziehenden Person. Dies gilt auch dann, wenn geringere Einkünfte prognostiziert werden, als tatsächlich im Bewilligungszeitraum zufließen. Entsprechendes gilt für den Vorschuss in der Hilfe zum Lebensunterhalt. Beantragt die leistungsbeziehende Per-son keine abschließende Entscheidung und damit keine Überprüfung der Höhe der vorschussweise bewilligten Leistung, dann verbleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Höhe. Eine abschließende Festsetzung erfolgt nicht.
Zu Abs. 5
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Die vorgenannten Änderungen überraschen positiv – die neuen Regelungen vereinfachen den Zugang zum Leistungsbezug erheblich.
Die Sozialämter werden im Zuge der Coronakrise voraussichtlich in „Arbeit versinken“. Die einzelnen Regelungen sind geeignet und wahrscheinlich erforderlich, rasche Hilfe zu ermöglichen.
Mit zahlreichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Punkten dürfte allerdings auf unabsehbare Zeit zu rechnen sein.
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