§ 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen
(1 Beitrag mit § 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 157 Umfang der Prüfung, neue Tatsachen und Beweismittel
- Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 157 SGG angesprochen:
Vertretung und Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren – vor dem LandessozialgerichtIm sozialgerichtlichen Berufungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Wer vor dem Landessozialgericht auftreten darf und wie Berufung und Fristen geregelt sind, erfahren Sie hier.
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