§ 18 WoGG - Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
(2 Beiträge mit § 18 WoGG - Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
- 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 18 WoGG angesprochen:
Wohngeld-Rechner – Wohngeld online berechnen
Berechnen Sie Ihr Wohngeld in Minuten: Haushaltsgröße, Mietenstufe, Einkommen – inklusive Heizkosten- und Klimakomponente. Der Wohngeld-Rechner 2025 zeigt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
... | mehrWohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld systematisch erklärt: Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung (§ 19 WoGG), Mietenstufen & Höchstbeträge (§ 12 WoGG), Einkommen (Y) sowie Verfahren, Rückzahlung und häufige Fragen – mit Link zum Rechner.
... | mehr