§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten
(2 Beiträge mit § 1902 BGB – Vertretung des Betreuten)
§ 1902 BGB wurde am 1. Januar 2023 durch den ähnlich lautenden § 1823 BGB ersetzt.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1902 BGB angesprochen:
Aufgabenkreise des Betreuers und GenehmigungspflichtenWelche Aufgabenkreise darf ein Betreuer übernehmen – und wann ist eine gerichtliche Genehmigung nötig? Überblick zu § 1814 ff. BGB mit Beispielen aus der Praxis und wichtigen Grenzen der Betreuerbefugnisse.
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Haftung des Betreuers: gegenüber Betreutem & Dritten | BGBWann haftet ein Betreuer für Schäden oder Schulden? Übersicht zu § 1826 BGB, Eigenhaftung gegenüber Dritten, deliktische Haftung & BGH-Rechtsprechung.
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