§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten
(2 Beiträge mit § 1902 BGB – Vertretung des Betreuten)
§ 1902 BGB wurde am 1. Januar 2023 durch den ähnlich lautenden § 1823 BGB ersetzt.
§ 1902 Vertretung des Betreuten
- In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1902 BGB angesprochen:
Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten
1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitsfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
... | mehrHaftung des Betreuers: gegenüber Betreutem & Dritten | BGB
Wann haftet ein Betreuer für Schäden oder Schulden? Übersicht zu § 1826 BGB, Eigenhaftung gegenüber Dritten, deliktische Haftung & BGH-Rechtsprechung.
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