§ 1903 BGB – Einwilligungsvorbehalt
(2 Beiträge mit § 1903 BGB – Einwilligungsvorbehalt)
§ 1903 BGB wurde am 1. Januar 2023 durch Regelungen in den § 1825 BGB ersetzt.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
- (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
- 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
- 2. auf Verfügungen von Todes wegen,
- 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
- 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
- 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
- (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
- (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1903 BGB angesprochen:
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