Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

(1 Beitrag mit § 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit)

GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

  • (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
  • (2) (weggefallen)
  • (3) (weggefallen)
  • (4) (weggefallen)
  • (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
  • (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
  • (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
    • 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
    • 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

zum Stichwort Bürgergeld-V

2. Kommentierung

I. Allgemeines

§ 2 Bürgergeld-V konkretisiert die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit als Ausgangsbasis für die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und die Absetzungen nach § 11b SGB II.

II. Einzelne Regelungen

  • (Abs. 1) Bruttoprinzip: Ausgangspunkt sind stets die Bruttoeinnahmen. Erst anschließend werden Absetzbeträge nach § 11b SGB II berücksichtigt.
  • (Abs. 5) Bewertung von Verpflegung: Vom Arbeitgeber bereitgestellte Vollverpflegung ist mit täglich 1 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 SGB II) anzusetzen. Bei Teilverpflegung entfallen 20 % auf Frühstück sowie je 40 % auf Mittag- und Abendessen. Dieser Ansatz greift nur, wenn die Verpflegung im Rahmen der Erwerbstätigkeit zufließt (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II).
  • (Abs. 6) Geldeswert: Sonstige Einnahmen in Geldeswert (z. B. Sachbezüge außerhalb Abs. 5) werden mit dem Verkehrswert angesetzt, soweit keine Freistellung nach § 11a SGB II oder § 1 Bürgergeld-V greift.
  • (Abs. 7) Schätzung: Eine geschätzte Einkommensermittlung ist zulässig, wenn Leistungen nur einmalig/kurzfristig zu gewähren sind oder eilbedürftig entschieden werden muss. Nachzureichen sind belastbare Nachweise; die Schätzung ist bei Eingang der Unterlagen zu korrigieren.

III. Praxis-Hinweise & Systematik

  • Schul- oder gemeinschaftlich bereitgestellte Verpflegung außerhalb der Erwerbstätigkeit kann nach § 1 Bürgergeld-V (Nr. 11) anrechnungsfrei sein; die 10-€-Bagatellgrenze (Nr. 1) ist ergänzend zu prüfen.
  • Bei Schwanklohn empfiehlt sich (soweit keine Schätzung nötig ist) eine monatsgenaue Abrechnung nach Zuflussprinzip, vgl. § 11 Abs. 2 SGB II.
  • Absetzungen (z. B. Werbungskosten, Versicherungen, Freibeträge) sind personenbezogen je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen.

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 Bürgergeld-V angesprochen:


  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den KöpfenHinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge

    ... mit Beispielen zur Berechnung des Zuverdienstes ... |1. Bereinigung um Steuern, ... | 2. Absetzbetrag i. H. v. 100,00 € ... | 3. Einkommen über 100 € ...

    ... | mehr

Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen...
§ 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (8)§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (1)§ 3 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus selbständiger ... (1)§ 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (5)§ 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (2)

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