§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1 Beitrag mit § 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
- (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
- (2) (weggefallen)
- (3) (weggefallen)
- (4) (weggefallen)
- (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
- (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
- (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
- 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
- 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
2. Kommentierung
I. Allgemeines
§ 2 Bürgergeld-V konkretisiert die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit als Ausgangsbasis für die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und die Absetzungen nach § 11b SGB II.
II. Einzelne Regelungen
- (Abs. 1) Bruttoprinzip: Ausgangspunkt sind stets die Bruttoeinnahmen. Erst anschließend werden Absetzbeträge nach § 11b SGB II berücksichtigt.
- (Abs. 5) Bewertung von Verpflegung: Vom Arbeitgeber bereitgestellte Vollverpflegung ist mit täglich 1 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 SGB II) anzusetzen. Bei Teilverpflegung entfallen 20 % auf Frühstück sowie je 40 % auf Mittag- und Abendessen. Dieser Ansatz greift nur, wenn die Verpflegung im Rahmen der Erwerbstätigkeit zufließt (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II).
- (Abs. 6) Geldeswert: Sonstige Einnahmen in Geldeswert (z. B. Sachbezüge außerhalb Abs. 5) werden mit dem Verkehrswert angesetzt, soweit keine Freistellung nach § 11a SGB II oder § 1 Bürgergeld-V greift.
- (Abs. 7) Schätzung: Eine geschätzte Einkommensermittlung ist zulässig, wenn Leistungen nur einmalig/kurzfristig zu gewähren sind oder eilbedürftig entschieden werden muss. Nachzureichen sind belastbare Nachweise; die Schätzung ist bei Eingang der Unterlagen zu korrigieren.
III. Praxis-Hinweise & Systematik
- Schul- oder gemeinschaftlich bereitgestellte Verpflegung außerhalb der Erwerbstätigkeit kann nach § 1 Bürgergeld-V (Nr. 11) anrechnungsfrei sein; die 10-€-Bagatellgrenze (Nr. 1) ist ergänzend zu prüfen.
- Bei Schwanklohn empfiehlt sich (soweit keine Schätzung nötig ist) eine monatsgenaue Abrechnung nach Zuflussprinzip, vgl. § 11 Abs. 2 SGB II.
- Absetzungen (z. B. Werbungskosten, Versicherungen, Freibeträge) sind personenbezogen je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 Bürgergeld-V angesprochen: