§ 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen ...
(2 Beiträge mit § 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen ...)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3. das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 237 SGB V angesprochen:
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Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur KrankenversicherungLeistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ...
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