§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung
(1 Beitrag mit § 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
- Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 36 SGB X angesprochen:
Die Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsakt im SozialrechtWas muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten? Stelle/Anschrift, Frist und Form – mit Beispielen und Folgen bei Fehlern: Jahresfrist nach § 66 SGG. Praxis-Hinweise zu § 36 SGB X, § 84 SGG und § 37 SGB X
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