§ 39 SGB I – Ermessensleistungen
(1 Beitrag mit § 39 SGB I – Ermessensleistungen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 39 Ermessensleistungen
- (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
- (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 39 SGB I angesprochen:
Behandlungsfehler: Unterstützung durch die Krankenkasse (§ 66 SGB V)§ 66 SGB V: Wann Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen, welche Rolle der Medizinische Dienst spielt und warum kein Anspruch besteht.
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