§ 6 BerHG – Berechtigungsschein
(1 Beitrag mit § 6 BerHG – Berechtigungsschein)
§ 6 BerHG bestimmt die Ausstellung des Berechtigungsscheins. Der Berechtigungsschein weist die Bewilligung der Beratungshilfe nach und ist Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber der Staatskasse.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
- (2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 BerHG angesprochen:
Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & GebührenWer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt.
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