§ 60 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
(1 Beitrag mit § 60 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
§ 60a SGB XII enthält Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Eine Neuregelung findet sich heutet in § 139 SGB IX.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 a SGB XII angesprochen:
SGB XII: Vermögensfreibeträge & Änderungen 2018 für schwerbehinderte MenschenNeue Vermögensfreibeträge im SGB XII: Schonvermögen 5.000 €, Sonderregelungen in der Eingliederungshilfe (§ 139 SGB IX), Vermögensschutz in der Hilfe zur Pflege & Einkommensanrechnung in WfbM einfach erklärt.
... | mehr- Rechner
Sozialhilfe-Rechner (voll)Anspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
… | Rechner öffnen
Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
… | Rechner öffnen