§ 61 SGB I – Persönliches Erscheinen
(1 Beitrag mit § 61 SGB I – Persönliches Erscheinen)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlicher oder psychologischer Heilbehandlung unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.
2. Kommentierung
I. Zweck der Vorschrift
§ 61 SGB I betrifft die Mitwirkungspflicht zur Teilnahme an Heil- und Krankenbehandlungen, wenn diese für die Entscheidung über den Leistungsanspruch relevant sind. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der Leistungsträger eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Leistungsberechtigung erhält.
II. Verhältnis zu anderen Mitwirkungspflichten
Die Regelung ist im Kontext mit § 62 SGB I (Untersuchungen) und § 63 SGB I (Heilbehandlung) zu lesen. Während § 62 die Feststellung des Gesundheitszustandes betrifft, geht es bei § 61 um die aktive Behandlung, die im Interesse der Wiederherstellung oder Stabilisierung der Erwerbs- und Leistungsfähigkeit durchgeführt werden soll.
III. Grenzen der Pflicht
Die Pflicht zur Heilbehandlung ist nicht unbegrenzt. Sie muss zumutbar sein und darf keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit darstellen. Schranken ergeben sich insbesondere aus § 65 SGB I.
IV. Gesetzesmaterialien
Die Vorschrift erfasst Heilbehandlungen, die geeignet sind, die Erwerbs- oder Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder Leistungsberechtigten zu verbessern oder wiederherzustellen. Voraussetzung ist stets, dass die Behandlung für den Verpflichteten keine Kosten auslöst und mit vertretbarem Risiko verbunden ist. Die Vorschrift entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 61 SGB I angesprochen: