§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 62 SGB X angesprochen:
Widerspruch im Sozialrecht: Frist, Form, Wirkung, Dauer (mit Muster-Hinweisen)Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis.
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