§ 66 a SGB XII –Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
(1 Beitrag mit § 66 a SGB XII –Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
§ 66a SGB XII enthält weitere Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 66 a SGB II angesprochen:
SGB XII: Vermögensfreibeträge & Änderungen 2018 für schwerbehinderte MenschenNeue Vermögensfreibeträge im SGB XII: Schonvermögen 5.000 €, Sonderregelungen in der Eingliederungshilfe (§ 139 SGB IX), Vermögensschutz in der Hilfe zur Pflege & Einkommensanrechnung in WfbM einfach erklärt.
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Sozialhilfe-Rechner (voll)Anspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
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Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
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