§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
(2 Beiträge mit § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
§ 666 BGB enthält drei Informationspflichten des Beauftragten:
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 666 BGB angesprochen:
Widerruf einer Vorsorgevollmacht – Rechte, Grenzen und Kontrolle durch Betreuer
Wann kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden? Voraussetzungen, Grenzen und Rolle des Kontrollbetreuers nach BGB & aktueller BGH-Rechtsprechung.
... | mehrDie Vorsorgevollmacht im deutschen Recht
1. Anforderungen an den Vollmachtgeber ... | 2. Art der Vollmacht ... | 3. Konkretisierung der Vollmacht ... | 4. Kontrolle der Vorsorgevollmacht ... | ...
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