§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
(1 Beitrag mit § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
2. Kommentierung
I. Definition
Mindestleistungsvermögen: **≥ 3 Stunden täglich** unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes; zeitliche Prognose maßgeblich.
II. Rechtliche Arbeitsmöglichkeit
Bei Ausländerinnen/Ausländern genügt die **rechtliche Möglichkeit** der Beschäftigungsaufnahme (ggf. zustimmungspflichtig).
III. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)
BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)
Laut Begründung zu § 8 (BT-Drs. 15/1516, S. 52) lehnt sich die Definition an § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI an. Entscheidend ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit im Prognosezeitraum (sechs Monate) sowie die rechtliche Zulässigkeit der Beschäftigung. Familienbedingte Zeitrestriktionen sind für die Erwerbsfähigkeitsdefinition unerheblich; sie werden an anderer Stelle berücksichtigt.
Hinweis: Die Bundestagsdrucksache ist frei zugänglich und bietet als „kostenlose Kommentierung“ vertiefte Motive des Gesetzgebers.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGB II angesprochen: