Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Bürgergeld und/oder zur Sozialhilfe beziehen, gilt, dass Renten als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung bedarfsdeckend und leistungsmindernd angerechnet werden müssen.
Die Berechnungen der Leistungen bzw. die Anrechnung der Renten unterscheiden sich geringfügig.
1. Zuständigkeit des Sozialamtes
Für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Altersrentner ist das Sozialamt zuständig. Das Sozialamt ist für die Gewährung der Grundsicherung im Alter zuständig.
Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist zu unterscheiden:
Erst bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und wenn Hilfebedürftige tatsächlich „auf absehbare Zeit außerstande“ sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, wird das Sozialamt zuständig.
Die absehbare Zeit wird in der Rechtsprechung des Sozialgerichts mit länger als sechs Monaten bzw. 26 Wochen bestimmt.
Bei der Grundsicherung im Alter werden – sofern 33 Jahre Zur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI
…
2. Grundrentenzeiten
Zu den Grundrentenzeiten zählen nach § 76 g Abs. 2 SGB VI Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Zudem …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Grundrentenzeiten nicht erreicht werden – gesetzliche Altersrenten als Einkommen vollständig bedarfsdeckend und leistungsmindernd von den Ansprüchen abgezogen. Aber: Ab dem 1. Januar 2021 wird ein Freibetrag in Höhe von 100,00 € zzgl. 30 % des 100 € übersteigenden Betrages (bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1) gewährt, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten (vgl. dazu § 76 g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 76 g Abs. 1 SGB VI) erreicht werden, § 82 a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 82 a Abs. 2 SGB XII.
Ab dem 1. Januar 2018 werden Privatrenten bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfes (2019: 212,00 Euro) nicht bzw. nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, § 82 Begriff des Einkommens
…
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 4 SGB XII.
Zur Anrechnung privater Altersrenten bei der Grundsicherung im Alter vergleiche auch den folgenden Beitrag, zu 2. – Absetzbeträge für Altersvorsorge:
Ggf. können auch einige Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung bzw. bei der Berechnung der Sozialhilfe vom Einkommen abgesetzt werden.
Zur Absetzung von Versicherungsbeiträgen bei der Grundsicherung im Alter vergleiche auch den folgenden Beitrag:
2. Zuständigkeit des Jobcenters
Das Jobcenter ist für die Gewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit gemäß § 8 Abs. 1 SGB II für Erwerbsfähige auf einen entsprechenden Antrag auf ergänzende Leistungen zuständig. Darauf muss die Rentenversicherung ggf. hinweisen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (bis zu sechs Stunden) täglich erwerbstätig zu sein. § 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 8 Abs. 1 SGB II wiederholt so die Regelungen in § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) …
(2) … Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI zur Rente wegen Erwerbsminderung.
a) Teilweise Erwerbsminderung
Das Jobcenter bleibt gemäß § 8 Abs. 1 SGB II für diejenigen zuständig, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Diese Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können ja noch mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
b) Volle Erwerbsminderungsrente
Auch diejenigen, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, können aber nach der Rechtsprechung im Ausnahmefall in der Lage sein, arbeitstäglich noch über 3 Stunden zu arbeiten. Für diese Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente bleibt das Jobcenter zuständig:
Dies betrifft Bezieher einer sogenannten Arbeitsmarktrente. Eine Arbeitsmarktrente wird bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewährt. Auch der Bezieher einer Arbeitsmarktrente kann ja noch mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein.
Zur Arbeitsmarktrente vergleiche auch den folgenden Beitrag:
Auch beim Bürgergeld wird zumeist die Erwerbsminderungsrente als Einkommen ohne Anrechnung von Freibeträgen vollständig angerechnet. Es muss allerdings die Pauschale gemäß § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V für private Versicherungen in Höhe von 30,00 € gewährt werden. Nur wenn die Voraussetzungen des § 11b Absetzbeträge
(1) …
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 a SGB II in Verbindung mit Zur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI
…
2. Grundrentenzeiten
Zu den Grundrentenzeiten zählen nach § 76 g Abs. 2 SGB VI Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Zudem …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen gemäß § 82 a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder …
(1) …
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben,
2. einer sonstigen Beschäftigung, …
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 a Abs. 2 SGB XII erfüllt sind (mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht wurden), können ab dem 1. Januar 2021 100 Euro zuzüglich 30 % abgesetzt werden.
Lediglich Renten oder Beihilfen nach dem Bundesversorgungs- und Bundesentschädigungsgesetz werden bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld nicht als Einkommen leistungsmindernd zum Ansatz gebracht, § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. …
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, …,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB II.
Zur Berechnung der Leistungen vgl. den folgenden Beitrag:
Eine Riesterrente kann als geförderte Altersvorsorge von einem neben der Erwerbsminderungsrente ggf. noch erzielten Einkommen abgesetzt werden, § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
…
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II.
Elisabeth Otte says
Grundsicherung
Mein Sohn, 50 JAHRE, ist psychisch krank und bekommt seit einigen Jahren Erwerbsminderungsrente.
Er bekommt vom Sozialamt Aufstockung.
Durch seine Krankheit beleidigt er immer wieder die Polizei und muss immer wieder Strafe zahlen. Er hat dadurch kaum noch Geld für Lebensmittel. Da er auf dem Land lebt , ca. 130 Einwohner. Ich gebe ihm gelegentlich am Ende des Monats ein wenig Geld zum Überleben 30 bis 50 Euro und Lebensmittel.
Nun will das Sozialamt diesen Betrag von der Grundsicherung abziehen.
Er erzählt jedem, das ich ihm helfe, auch dem Sozialamt.
Kann ich das verhindern und meinen kranken Sohn weiter helfen?
Bin schon soweit in München auf der Straße gegen solche unmögliche Maßnahmen zu protestieren. Auch wenn ich ganz alleine das machen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Otte
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Otte,
Ihr Kommentar wäre bei dem Beitrag „Zur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II)“ bzw. bei einem entsprechenden Beitrag unter Sozialhilfe besser aufgehoben.
Tatsächlich sind aber z. B. Schenkungen nicht zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung grob unbillig wäre und wenn sie einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. dazu zumindest bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 11 a Abs. 5 SGB II). Ähnliche Regelungen gibt es auch in der Sozialhilfe mit § 84 Abs. 2 SGB XII.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gudrun Horlaender says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich beziehe ab 1.2.2020 die reg. Altersrente und bezog ab 2013 eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit 100%.
Mein Lebensgefährte bezieht Hartz 4.
Nun habe ich beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für die priv. Haft- und Hausratsversicherung beantragt. Mein Lebensgefährte ist als Mitversichert eingetragen.
Nun hat das Jobcenter die Übernahme abgelehnt, mit der Begründung, von der Rente würden 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen und damit wäre der Beitrag für die Vers. abgedeckt. Da nicht ich sondern mein Lebensgefährte Hartz 4 bezieht, wäre meine Frage, ob dies der gesetzlichen Lage entspricht.
Danke für eine Rückantwort
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Horlaender,
wie wird der Gesamtbedarf bei Ihnen ermittelt? Bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft? Genügt die Rente, um Ihren Bedarf zu decken? Wurde bei Ihrem Bedarf bereits die Versicherung berücksichtigt?
Jedenfalls wenn Ihr Lebensgefährte auch Einkommen erzielt, so liegt es meines Erachtens nahe, die Versicherungspauschale auch zweimal zu berücksichtigen.
Allerdings darf nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg Ihrem Lebensgefährten die Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG-II V für überschießendes Einkommen aus Ihrer Rente nicht ein zweites Mal zugute kommen, wenn er selbst kein Einkommen erzielt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2011 – L 1 AS 4393/10 – Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden. Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.).
Für konkret nachgewiesene Versicherungen könnte Anderes gelten. Allerdings ist dann zweifelhaft, ob die Leistungen für die Zahlung der Versicherungen auch tatsächlich zumindest eine Pauschale überschreiten.
Ob trotz der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg die zweimalige Absetzung der Versicherungspauschale von einem Einkommen gerichtlich durchsetzbar wäre, vermag ich letztlich nicht zu beurteilen. Möglicherweise ist die Entscheidung fehlerhaft (z. B. im Hinblick auf den Sachverhalt einer „klassische Aufgabenteilung“ in einer Lebensgemeinschaft – ein Lebensgefährte erwirtschaftet das Einkommen, der andere führt den Haushalt; bei einer Ehe könne auch der Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) tangiert sein). Gegenteilige Gerichtsentscheidungen kenne ich allerdings nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sonja Wagner says
Guten Tag,
ich beziehe die Hartz 4 Leistungen vom Jobcenter. In einem EU-Land habe ich eine Altersrente beantragt. Schriftlich auf die deutsche Adresse habe ich eine Benachrichtigung über den sg. Basiskapital erhalten aber keinen richtigen Bescheid. Am 16. März habe ich auf einem zuständigen ausländischen Bankkonto Geldsumme gesichtet ca. 250,00€. Das heißt, die Rente wurde mir zugesagt.
Wird dieser Betrag auf die Harz-4 Bezüge angerechnet oder bekomme ich ab jetzt die Grundsicherung vom Sozialamt?
Die Altersrente in Deutschland steht mir ab dem Januar 2021 zu.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Wagner,
das Jobcenter dürfte jedenfalls ab Januar 2021 nicht mehr für Sie zuständig sein. … Sie erhalten dann Grundsicherung im Alter.
Die Einkünfte aus der Rente werden sowohl beim Hartz 4 als auch bei der Grundsicherung im Alter nach den jeweiligen Regelungen angerechnet.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
M. Egger says
Guten Tag,
Ich war bisher Bezieher von ALG2 und erhalte seit 1.5.20 EM-Rente die Rückwirkend zum 1.2.2020 genehmigt wurde. Die Nachzahlungssumme wurde mit den ALG2 Zahlungen zwischen Rentenversicherung und Jobcenter direkt verrechnet.
Letzte volle Zahlung des Jobcenters war der 31.3.20. Am 30.4.20 wurde nur die Aufstockung von 245 Euro überwiesen und sonst nichts. Die Rente wird ja erst für Mai Ende des Monats überwiesen.
Dies bedeutet einen kompletten Monat ohne Geld für Miete, Rechnungen und sonstige Ausgaben. Die kann doch nicht rechtlich korrekt sein?
Was können Sie mir empfehlen wie ich hier vorgehen kann?
Mit freundlichen Grüßen,
M.Egger
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Egger,
tatsächlich scheint dies nach einer ersten rechtlichen Einschätzung korrekt zu sein.
Ende März haben Sie Leistungen vorschüssig für den Monat April erhalten. Ende April für Mai. Im Mai erhalten Sie schließlich nach Ihren Angaben die erste Rentenzahlung. So sieht es das Gesetz vor.
Das Problem besteht darin, dass Hartz 4 vorschüssig Ende eines Monats für den Folgemonat, die Rente aber erst Ende des laufenden Monats für den laufenden Monat ausgezahlt wird. Ein Rentenempfänger erhält also – wie die meisten Arbeitnehmer – Zahlungen nicht vorschüssig.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Wolfgang Faller says
Sehr geehrter Herr RA Nippel,
ich bin Jahrgang 1955 und beziehe ALG II. Vor einem Jahr wurde ich vom Jobcenter angewiesen, eine Rentenauskunft bei der Rentenversicherung In Karlsruhe zu erbringen. Dem habe ich Folge geleistet. Außerdem habe ich der Behörde ebenfalls mitgeteilt, dass ich aus der Schweiz (habe dort 5 Jahre von 1981-1985 gearbeitet), eine kleine zusätzliche Rente erwarte.
Anfang 2020 habe ich auf Drängen des Jobcenters einen Rentenantrag in Karlsruhe gestellt und nach geraumer Zeit die Mitteilung erhalten, dass ich ab dem 1.2.2021 die Rentenauszahlung erhalten werde (65 plus 9 Regelung). Die kleine Schweizer Rente werde ich ab August erhalten (sind aber nur umgerechnet 240 EUR). Nun hat mir das Jobcenter folgende Mitteilung gemacht:
Sie erhalten voraussichtlich eine schweizer Altersrente ab 1.08.2020, die Leistungen werden daher nur bis zu diesem Zeitpunkt (31.07.2020) gewährt.
Ich bin nun völlig irritiert, da ich ja erst in einem halben Jahr meine deutsche Altersrente erhalte. Kann ich mich an das Sozialamt (SGB XII) wenden? Und wenn diese ebenfalls die Leistung verweigern? Was kann ich dann tun? Ich muss ehrlich betonen, dass mir Angst und Bange wird, beim Gedanke, nicht mehr sozial abgesichert zu sein. Für Ihre Bemühungen bzw. Rat bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Faller
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
Ihre Sorge kann ich zwar verstehen, teile diese aber nicht:
Nur bis August kann die Leistung vom Jobcenter zunächst berechnet werden. Ab August muss eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Rente aus der Schweiz erfolgen.
Sie sollten ab August einen Weiterbewilligungsantrag stellen und dann die aktuelle Rentenhöhe mitteilen. Darüber müssten Sie eigentlich auch vom Jobcenter informiert werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Fller says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre prompte, informative Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Faller
Sigrid Ilg says
Sehr geehrter Herr Ra. Nippel,
mein Mann bekommt bis zum Erreichen der Altersrente eine EU Rente und zusätzlich Leistungen nach SGB 12, ich bin auch erkrankt und erhalte Leistungen nach SGB 2. Jetzt frage ich mich wieso im Bescheid SGB 2 bei meinem Mann 30 € Versicherungspauschale berechnet werden, er jedoch keinerlei Auszahlung im SGB 2 erhält (keine Grundlage). In seiner Berechnung wird keine Versicherung anerkannt, da alle Versicherungen auf meinen Namen lauten, nun wäre die Frage ob das so auch rechtmäßig ist.
Weiter bin ich der Auffassung dass das Sozialamt, welches für meinen Mann zuständig ist, von mir keine Kontoauszüge verlangen kann mit dem Hinweis der Versagung von Sozialhilfe (SGB 12) wegen Verletzung der Mitwirkung nach § 60 SGB 1 in Verbindung mit § 66 SGB 1 – liege ich da richtig?
Zur Erklärung: wir werden in unterschiedlichen Abteilungen des Wiesbadener Kommunalen Jobcenter geführt, müssen getrennt Anträge stellen, alle Unterlagen doppelt abgeben, ob es sich um WBA, Heizung oder alles andere handelt. Jeder Antrag muss mit allen möglichen Dokumenten auch den Bescheid-Kopien des Jeweiligen Partners erfolgen, was ich für Willkür halte, zumal es sich um zwei Abteilungen des gleichen Amtes handelt. Leider ist bei der „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ fast nichts in den einschlägigen Informationsplattformen oder auch Gesetzestexten zu finden.
Entschuldigen sie bitte, dass es zwei Fragen wurden aber beide brennen mir auf der Seele.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Ilg, Wiesbaden
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sigrid,
zur 1. Frage:
Wird hier eine Versicherungspauschale von dem Einkommen Ihres Mannes aus der Altersrente und der Sozialhilfe abgezogen? Das wäre doch im Ergebnis günstig für Sie … Oder wird die Versicherungspauschale tatsächlich „einkommensteigernd“ angerechnet? Das wäre doch „widersinnig“ …
zur 2. Frage:
Zur Vorlage von Kontoauszügen gehe ich zunächst davon aus, dass Kontoauszüge verlangt werden können …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sigrid Ilg says
Hallo Herr Ra. Nippel,
Ergänzungen
zur 1. Frage.
Nein, wir bekommen ja leider zwei Verschiedene Bescheide, also sind vollkommen getrennt und in meinem Bescheid wird der Partner in der Berechnung mit Einkommen abzüglich Versicherungspauschale aufgeführt , Ergebnis = er bekommt kein SGB 2 Sozialgeld.
In seinem Bescheid werde ich nicht mit aufgeführt oder berechnet außer, dass die Kosten der Unterkunft halbiert werden, bin also außen vor.
zur 2. Frage
Die Abteilung SGB 12 Bezug verlangt von meinem Mann, die Kontoauszüge von seinem und meinem Konto. Ich stehe halt auf dem Sandpunkt, dass ich nicht für SGB 2 (die für mich zuständige Abteilung) so wie SGB 12 Auszüge kopieren und abgeben muss. Mit einer Einsicht auf die Auszüge gibt man sich in Wiesbaden nicht zufrieden, diese wollen immer alles in Kopie. Derzeit ist auch nicht möglich vorzusprechen unter dem vorgeschobenen Deckmantel Corona, weil sie könnten ja niemanden in das Dienstgebäude lassen. Kopien könnte man im Hauptgebäude anfertigen lassen, ist ca. 6 Kilometer entfernt von der für uns zuständigen Außenstelle. Auch wäre dort nicht möglich Auszüge kopiert zu bekommen, diese dann nach gesetzlichen Vorgaben zu schwärzen und abzugeben.
Ist es wirklich so, dass diese beiden Ämter – beide Kommunales Jobcenter aber andere Abteilungen des Sozialamtes Wiesbaden – welche Verzögerungen darauf stützen, „dass man sich mit der anderen Abteilung zuerst kurzschließen müsse um korrekte Bescheide erstellen zu können“, aber nicht gegenseitig die Unterlagen zur Einsicht weiterreichen können?
Sie sehen, es ist nicht gerade einfach.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Ilg, Wiesbaden
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
tatsächlich sind für Sie und Ihren Mann zwei Ämter bzw. zwei Behörden tätig, die auch zwei verschiedene Bescheide fertigen müssen.
Die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Regelungen zur Sozialhilfe sind verschieden. Auch sind letztlich die Rechtsträger verschieden – bei der Sozialhilfe ist allein der kommunale Träger zuständig, beim Jobcenter der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit. Das Jobcenter ist eine eigene Behörde. Der eine Träger nicht einfach Bescheide für den anderen Träger erstellen. Nicht zuletzt zu Ihrem Schutz ist es dann auch nicht so ohne weiteres möglich, dass sich zwei Behörden von Ihnen eingereichte Unterlagen einfach gegenseitig „zuspielen“.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten gilt, dass der Empfänger von Sozialleistungen Mitwirkungspflichten hat. Mit den vorhandenen Mitwirkungspflichten soll der Leistungsempfänger allerdings nicht willkürlich „drangsaliert“ werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Patrick van der Elburg says
Bzgl. der Anrechnung von bedarfsmindernden Einkünften bei „Hartz-IV-Aufstockern“ hat das Jobcenter Nordhausen/Thüringen, entschieden, dass Lohn/Gehalt, Lohnersatzleistungen und vorrangige Sozialleistungen gem. § 12a SGB II nicht an den „Aufstocker“ ausgezahlt werden dürfen, weil der „Aufstocker“ aufgrund des ergänzenden Leistungsbezuges ausschließlich Geld von Jobcenter erhalten. Da Lohn/Gehalt und Lohnersatzleistungen direkt an das Jobcenter überwiesen werden (müssen), ist eine Einkommensbereinigung ausgeschlossen. Die Steuerpflicht bzgl. dieser Einkünfte liegt allerdings beim Leistungsempfänger. Gleichzeitig sind sämtliche Verbindlichkeiten/Rechnungen von Dritten an den LE an das Jobcenter mitzuteilen.
Andrea Krumpholz says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
Wir haben folgendes Problem bzw. Frage:
Wir, mein Mann und ich, wohnen zur Zeit in einer Mietwohnung mit unserem volljährigen Sohn, der Untermieter ist.
Wir beziehen beide zu unserer Rente die Grundsicherung.
Nun hat mein Sohn vor, zu bauen, wir würden mit einziehen und würden eine Miete (entsprechend in der vom Grundsicherungsamt angemessenen Höhe) an ihn zahlen.
Wie müsste das Haus (Bungalow) gestaltet sein, z.B. die Größe der Wohnfläche, müssen wir speziell etwas beachten, damit wir weiterhin Grundsicherung erhalten?
Entstehen Kosten für uns, wenn Sie uns hinsichtlich dieser Problematik antworten?
Ich danke im voraus für Ihre Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krumpholz
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstehe, ist die Frage hier falsch gestellt. Sie fragen nach der Anrechnung von Einkommen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und nicht nach der Anrechnung für Arbeitsuchende. Oder sehe ich das falsch?
Schauen Sie sich doch dazu einmal den Beitrag „Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft im SGB XII“ an. Dort vermute ich Antworten auf die von Ihnen angesprochenen Fragen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Schmidt says
Guten Tag,
Ich bin 52 und erhalte jetzt die volle Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in das Rentenalter.
Lebe alleine mit meinen Sohn (fast) 22, arbeitslos. Bisher erhielt ich Aufstockung Hartz, weil es vorher nur eine arbeitsmarktbedingte Vollrente war. Wer stockt jetzt auf, da mein Sohn kein Einkommen hat?
Kann er selbst einen Antrag auf Hartz stellen? Meine Rente würde für mich alleine reichen, sie beträgt 854 Euro. Nur mit Kind reicht es nicht.
Vielen Dank für die Antwort.
Lg Schmidt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schmidt,
so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht:
Nach einer ersten Einschätzung befinden Sie sich gemäß § 9 Abs. 5 SGB II in einer Haushaltsgemeinschaft mit Ihrem Sohn. Ihr Einkommen ist dann gemäß § 1 Abs. 2 ALG II bei der Berechnung der Leistungen für Ihren Sohn anzurechnen (vgl. Sie dazu auch den Beitrag Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen). Im Ergebnis wird aber bei Ihrem Sohn kein „überschüssiges Einkommen von Ihnen“ bedarfsmindernd angerechnet. Ihre Rente ist zu gering.
Ihr Sohn hat dann einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen entsprechend seiner Regelbedarfsstufe zzgl. der anteiligen Kosten der Unterkunft. Ihr Sohn hat einen Anspruch auf Erahlt von Leistungen nach dem SGB II. Er muss meines Erachtens die Leistungen beantragen. Sie haben keinen Anspruch auf Erhalt von Leistungen, solange Ihr Regelbedarf zuzüglich der Kosten der Unterkunft rechnerisch unter dem Einkommen aus der Rente bzw. unter Ihrem Gesamteinkommen liegt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Bauer says
Guten Tag,
mir ist die volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend auf Dauer zugegangen.
Die erste Zahlung erhielt ich im Januar, das Jobcenter überwies den vollen Regelsatz im Januar und Februar und forderte mich auf das Geld zu erstatten. Gleichzeitig forderte es den rückwirkenden Anspruch von der Rentenversicherung für 2 Jahre rückwirkend. In dieser Zeit erhielt ich ein Betriebskostenguthaben.
Das Jobcenter fordert dies nun auch noch von mir obwohl sie die 2 Jahre rückwirkend ihren Anspruch bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben.
Ist dies denn rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Bauer,
„normalerweise“ wird die Rentenversicherung vor einer Auszahlung der für die Vergangenheit zu leistenden Renten überprüfen, ob nicht das Jobcenter in Höhe der ausgereichten Leistungen einen Anspruch geltend machen kann. In Höhe der vom Jobcenter ausgereichten Leistungen wird dann die Rentenversicherung die für die Vergangenheit zu leistenden Renten kürzen und den Kürzungsbetrag an das Jobcenter überweisen.
Wenn im Ergebnis mit „eigenen Mitteln“ die Betriebskostenvorauszahlungen geleistet werden bzw. wenn das Jobcenter schon in Höhe der von der Rentenversicherung zurückgezahlten Leistungen im Ergebnis rückwirkend die auf die Betriebskosten entfallenden Leistungen zurückerhalten hat, wäre es doch „bereichert“, wenn es ein Betriebskostenguthaben (aus den Renten) behalten bzw. für sich einfordern könnte.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thailänderin says
Hallo, guten Tag,
Ich bin Thailänderin und mit einem Deutschen verheiratet. Ich erhalte Hartz IV. Wir leben in einer „gemischten BG“. Mein Ehemann ist Rentner, erheblich schwerbehindert (GdB=90) und pflegebedürftig. Ich zahle für meine Eltern in Thailand den monatlichen Lebensunterhalt, weil sie keine Rente erhalten, und weil gesellschaftlich bedingt die Kinder für ihre Eltern im Alter für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen. Meine Grundsicherung wird um einen überschüssigen Rentenanteil gemindert. Ich habe folgende Fragen:
1. Darf meine Grundsicherung – ohne Ausüben des Ermessens – vom Jobcenter um einen angeblichen Rentenüberschuss gekürzt werden?
2. Muss das Jobcenter die monatlichen Unterhaltszahlungen an meine Eltern berücksichtigen?
Hinweis: Ich habe die Pflege meines Ehemannes übernommen, wodurch er dauerhaft von gewerblicher Pflege unabhängig geworden ist. Durch die Unterhaltszahlungen an meine Eltern sind wir beide hilfebedürftig geworden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Thailänderin,
zu 1: eine Rente ist entsprechend den obigen Ausführungen leistungsmindernd zu berücksichtigen …
zu 2: … hier kann ich nur spekulieren … jedenfalls besteht hier in Deutschland seit 2020 kein bzw. nur bei sehr hohem Einkommen des Kindes ein Elternunterhaltsanspruch (also ein Anspruch der bedürftigen Eltern gegenüber dem Kind) … ein derartiger Unterhaltsanspruch der Eltern besteht dann auch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Erhält der Schuldner Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist er zumeist nicht leistungsfähig …
Im Ergebnis muss ich also ausführen, dass eine leistungserhöhende Berücksichtigung von Zahlungen an Ihre Eltern eher unwahrscheinlich sein dürfte …
Zu berücksichtigen ist meines Erachtens auch nicht, dass Sie ggf. Ihren Ehemann und auch die Pflegekasse von einer Zahlungspflicht im Hinblick auf die zuvor erfolgte gewerbliche Pflege entlasten …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Petra Wolff says
Mein Mann und ich bekommen Hartz 4.
Nun wurde meinem Mann Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt( befristet bis März 2023).
Bekommen wir den gleichen Hartz 4 Satz oder wird die Rente meines Mannes angerechnet?
Bleibt dann am Ende genauso viel Geld übrig wie bisher?
MFG Petra Wolff
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Wolff,
soweit ich dies überblicke, wird die Rente entsprechend den obigen Ausführungen beim Leistungsbezug berücksichtigt …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Coco says
Bekomme vom Jobcenter SGB ll. Musste jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderung Rente stellen. Meine Frage: in dem Schreiben vom Jobcenter steht, ich darf weniger als 15 Stunden arbeiten, mein damaliger Chef hat mir angeboten mich, für die Stunden wieder einzustellen. Darf ich die Arbeit annehme ohne Problem mit dem Ämtern zu bekommen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Coco,
bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann ggf. Hinzuverdienst erzielt werden.
Auch beim Bezug von Leistungen nach dem Hartz 4 kann Hinzuverdienst erzielt werden. Ggf. muss dann der Hinzuverdienst leistungsmindernd gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rente gezahlt wird.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
C. Roland says
Guten Tag,
Ich habe den vorläufigen Bescheid für Teilerwerbsminderungsrente erhalten. Die volle Eu Rente wird noch geprüft. Ich habe bis jetzt ALG 1 mit Aufstockung ALG 2 erhalten. Ich würde jetzt 388 Euro von der DRV erhalten, bekomme ich Alg 1 und Aufstockung weiter gezahlt, bis die volle EU Rente gezahlt wird?
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
das Jobcenter bleibt zuständig, solange noch keine endgültige und unbefristete Rente gezahlt wird. Danach wird ggf. das Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig.
Neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente kommt auch ALG I in Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
voms Dorf says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ich bekomme EU-Rente – 298 € plus Grundsicherung vom Jobcenter.
Wie viel darf ich dazu verdienen?
Mit freundlichen Grüßen
Henry Schulzki
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo voms Dorf,
es ist zu unterscheiden, welche Absetzbeträge von Ihrem Einkommen leistungserhöhend abgezogen werden können:
1. Absetzbetrag von der Rente
Zum Einkommen aus der Rente können nur dann Absetzbeträge geltend gemacht werden, wenn Sie 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben.
Ab dem 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber geregelt, dass aus den gesetzlichen Renten 100 Euro zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages (allerdings nur bis zu 50 % Regelaltersstufe) zum Abzug gebracht werden können, § 11 b Abs. 2 a SGB II in Verbindung mit § 82 a Abs. 1 SGB XII, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht sind.
2. Absetzbetrag vom Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
Hier gelten die Absetzbeträge gemäß § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
…
1. …
…
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II, in der Regel also 100 Euro pauschal und 20 % des darüber liegenden Einkommens können abgesetzt werden (vgl. dazu auch den Beitrag Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge
Die Regelungen zur Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes, der bei den Leistungsempfängern verbleibt, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 11 b SGB II sowie in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld enthalten.
…
(Link: Beitrag hier im Internetauftritt)Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
voms Dorf says
Danke für Ihr Schreiben, das Problem ist keine 33 Jahre Grundrentenzeit.
MfG der voms Dorf
voms Dorf says
Danke Herr Nippel ,
leider habe ich die 30 Jahre nicht erreicht .
Welche Möglichkeiten habe ich ?
MfG
Carmen says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich beziehe seit März diesen Jahres Arbeitslosengeld II und seit einigen Jahren Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente).
Ich habe letztes Jahr, bis zur Flutkatastrophe, neben der Rente gearbeitet. Ich habe über den anrechnungsfreien Betrag verdient und muss der Rentenversicherung eine Erstattung leisten.
Muss das Jobcenter mir diesen Betrag erstatten? Ich habe in dem Monat ja weniger Geld zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Mühe und
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Carmen,
wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie das Problem, dass Sie eine „zu hohe Rente“ erhalten haben, die neben Ihrem Nebeneinkommen in der Vergangenheit bereits leistungsmindernd vom Jobcenter berücksichtigt wurde.
Zunächst einmal würde ich prüfen, ob die von der Rentenversicherung (durch Bescheid?) geforderte Rückzahlung rechtmäßig ist. Haben Sie den Hinzuverdienst gegenüber der Rentenversicherung offengelegt? Oder haben Sie eventuell irgendwelche Mitteilungspflichten (bewusst oder unbewusst) gegenüber der Rentenversicherung verletzt? Konnten Sie sich darauf verlassen, dass Sie den Hinzuverdienst ohne Abzüge behalten durften? Wenn Sie sich einwandfrei gegenüber der Rentenversicherung verhalten haben und eventuell sogar schon der Bescheid zur Gewährung der „zu hohen Rente“ fehlerhaft war, dürfte eine Rückforderung durch die Rentenversicherung nicht so ohne weiteres möglich sein. Dann sollten Sie ggf. den Rückforderungsbescheid der Rentenversicherung angreifen!
Vom Jobcenter eine Erstattung für die Vergangenheit zu erhalten, dürfte gar nicht so einfach sein. Für „Schulden“ haftet das Jobcenter nicht. Nur wenn Leistungen durch das Jobcenter „vorläufig“ gewährt worden sein sollten, könnte ich mir noch vorstellen, dass bei einer „endgültigen Festsetzung“ der Leistung eine Rückforderung durch die Rentenversicherung berücksichtigt werden könnte. Ich könnte mir auch noch vorstellen (allerdings halte ich das nicht für wirklich wahrscheinlich), dass im Rahmen einer Überprüfung der Bewilligungsbescheide des Jobcenters die im Rückblick zu niedrig ausgefallenen Leistungen erzwungen werden könnten. Das könnte eventuell in Betracht kommen, wenn (auch für das Jobcenter) offensichtlich war, dass der erzielte Hinzuverdienst zu einer Minderung der Rente führen würde.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Bibi says
Guten Tag,
meine Frage lautet wie folgt: ich bekomme EU-Rente und Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung vom Sozialamt. Ich lebe mit meinem 23 jährigen Sohn zusammen, der Hartz4 bekommt.
Beim Sozialamt wird natürlich meine Rente abgezogen und die halbe Miete. In dem Bescheid wird mein Sohn gar nicht aufgeführt (habe ihn natürlich angegeben).
Im Bescheid meines Sohnes werde ich mit aufgeführt und es wird als Bedarf die komplette Miete aufgeführt. Das bedeutet das mein Mietanteil zweimal berechnet wird (Sozialamt und Jobcenter), ebenfalls meine Rente.
Ich habe durch die Erhöhung der Rente 36 € mehr die von beiden Seiten angerechnet wird. Ist das alles korrekt oder müsste ich bei meinem Sohn gar nicht erscheinen und berechnet werden, da ich Grundsicherung habe?
Vielen Dank
Birgit
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Bibi,
im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft – Anrechnung beim Sohn – verstehe ich den Sachverhalt nicht: das Jobcenter müsste doch dem Sohn die Hälfte der Kosten der Unterkunft ausgleichen. Bei Ihnen gleicht das Sozialamt die Hälfte der Kosten der Unterkunft aus.
Ihre Rente wird – sofern Sie keine Grundrentenzeiten erwirtschaftet haben – leistungsmindernd angerechnet: erhalten Sie also 36 € mehr Rente, werden die 36 € leistungsmindernd angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Petra says
Guten Tag,
darf das Sozialamt die Erwerbsminderungsrentenerhöhung jedes Jahr vom Einkommen einbehalten? Ich habe im Vergleich zum Alg-II-Empfänger 20,-€ weniger.
Mein Wohnsitz ist in Niedersachsen (Landkreis Schaumburg).
Mit freundlichem Gruß
Petra
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Petra,
ja – wenn die „Freibeträge“ (oder auch Absetzbeträge) schon ausgeschöpft sind, wird eine Rentenerhöhung „verschluckt“.
Wenn bei Ihnen im Ergebnis die Regelungen des SGB XII gegenüber denen des SGB II ungünstiger sind, so ist das den Unterschieden in den beiden Gesetzen geschuldet. In der Regel fallen die Leistungen für Arbeitsuchende höher aus. Die Absetzbeträge vom Einkommen sind im SGB II günstiger (vgl. § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II und § 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 SGB XII). Die Schonbeträge beim Vermögen sind im SGB II ebenfalls (zumindest für ältere Personen) oft höher als beim SGB XII (vgl. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 SGB II und § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 SGB XII). Dies hat der Gesetzgeber so entschieden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Roland says
Dass die Rentenerhöhung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung (SGB 12) berücksichtigt wird ist ja selbstverständlich.
Ich sehe hier aber eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern welche ihre Rente am Monatsanfang ausbezahlt bekommen und Rentnern welche ihre Rente am Monatsletzten ausbezahlt bekommen.
Wer seine Rente am Monatsletzten ausbezahlt bekommt hat definitiv weniger zur Verfügung.
Mir geht seit Jahren die Rentenerhöhung für den Monat Juli wegen diesem Zuflussprinzip verloren.
Hätte man hier nicht mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Roland,
„irgendwo“ verstehe ich, auf was Sie abzielen. Aber: ob diesbezüglich eine Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt sein könnte, bezweifele ich schon deshalb, weil es letztlich nur um einen „Zinsvorteil“ gehen dürfte, der kaum nennenswert ist und darüber hinaus die Leistungen schon vorschüssig gewährt werden:
Sowohl der Rentner, der Anfang des Monats eine Rente erhält als auch derjenige, der am Ende des Monats die Rente erhält, erhält Leistungen zur Grundsicherung am Ende des vorangegangenen Monats „vorschüssig“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Roland says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Leider habe ich mich wohl nicht verständlich ausgedrückt und möchte hier noch einmal detaillierter auf mein Problem eingehen.
Ich bekomme die Rente am Monatsende ausbezahlt und die Grundsicherung berücksichtigt am 30. Juni bei der Berechnung für die Leistung Juli die Rentenerhöhung welche zum 1. Juli in Kraft tritt. Ich bekomme diese Rentenerhöhung aber erst am 31. Juli ausbezahlt und somit fehlt mir dieser Betrag für den Monat Juli. dieses Jahr waren es bei mir 30 €!
Es fehlt mir also jedes Jahr die Rentenerhöhung des Monats Juli.
30 € entsprechen dem Regelsatz für zwei Tage. Irgendwo habe ich einmal gelesen dass es nicht sein darf, dass man unter den Grundsicherungsbetrag fällt. Ist dies nicht so?
Ich würde mich sehr freuen wenn Sie darauf noch einmal eingehen würden und bedanke mich im voraus.
Mit freundlichen Gruß
Roland
Roland says
Hallo Herr Nippel,
beim erneuten Lesen habe ich erst jetzt verstanden, was Sie mit Zinsvorteil meinen. Sie gehen davon aus, dass ich die 30€ am Monatsende nach bezahlt bekomme, dem ist aber nicht so.
Beispiel:
Am 31. Mai 600€ Rente + 400€ Grundsicherung.
Am 30. Juni 600€ Rente + 370€ Grundsicherung.
Am 31. Juli 630€ Rente + 370€ Grundsicherung.
und so weiter bis 31.Mai 2023
Am 30. Juni 2023 630€ Rente + (370€) Grundsicherung minus Rentenerhöhung 2023.
Das ganze basiert auf dem Zuflussprinzip und deshalb meinte ich, dass man gegen dieses Gesetz eine Verfassungsbeschwerde einreichen könnte.
Denn Fakt ist, dass mir jedes Jahr die Rentenerhöhung unterschlagen wird.
Ich hoffe dass sie nun mein Problem verstehen.
Mit freundlichen Gruß
Roland
Sabine says
Sehr geehrter Rechtsanwalt Nippel,
Erstmal Danke, dass es Sie gibt.
Meine Bank hat grundlos eine Überweisung zurückgehen lassen (habe extra nachgefragt) und mein Dezembergehalt kam dadurch erst im Folgemonat an. Ich habe früher selber bei einer Sozialbehörde gearbeitet und bin fassungslos, wie das Jobcenter mich rückwirkend für Dezember mittellos machen darf und gleichzeitig ein rückwirkender Hilfeantrag für Dezember durch die Gesetzgebung ausgeschlossen wird. Zumal ich für etwas bestraft werde, worauf ich keinen Einfluss habe.
Wäre mein Gehalt generell immer zum Monatsanfang gekommen, sähe ich es ein. So ist es reine Willkür wie aus dem Lehrbuch.
Ich werde gegenüber den Antragstellern benachteiligt, welche ihr letztes Gehalt zum gewohnten Zeitpunkt bekommen haben und auch wirklich zur Verfügung hatten.
Sie als Anwälte, sehen Sie da wirklich keine Willkür und soziale Ungleichbehandlung?
Und den gleichzeitigen Vorsatz mich auf diese Weise rückwirkend mittellos zu machen, um mir ganz bewusst meinen Anspruch auf Sozialleistungen zu verweigern?
Bitte geben Sie mir eine Rückmeldung, wie das Jobcenter diese Willkür in der Rechtssprechung rechtfertigt.
Danke und freundliche Grüße
Sabine
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sabine,
so richtig verstehe ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht:
Ihr Dezembergehalt wurde Ihrem Konto erst im Januar – anders als in Vormonaten – gutgeschrieben?
Oder war das Geld bereits im Dezember auf Ihrem Konto und wurde dann zurückgebucht?
Haben Sie für Januar keine Leistungen erhalten, weil Sie ja das Einkommen für Dezember im Januar erhielten?
Sollten Sie tatsächlich das Dezembergehalt erst im Januar erhalten haben, so hätten sie einen Zufluss im Januar erzielt, sodass dieser Zufluss auch für den Januar leistungsmindernd angerechnet werden muss. Ob der Zeitpunkt der Gutschrift anders als in Vormonaten erfolgte oder nicht, dürfte keine Rolle spielen.
Anders könnte die Bewertung aussehen, wenn das Geld bereits im Dezember einmal auf ihrem Konto war und dann lediglich zurückgebucht wurde. Dann wäre jedenfalls die Argumentation, das Geld sei erst im Januar „zugeflossen“, eher abwegig.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Bergführer says
Sehr geehrter Hr. Nippel,
meine Frau hat eine unbefristet Erwerbsminderungsrente bis sie in die normale Rente (5 Jahre) geht. Jetzt hat sie Post von der DRV bekommen, sie soll zu einem Arzt gehen „Nachuntersuchung“ ist das bei einer unbefristeten EMR nötig? Sie geht regelmäßig zu ihrer Psychologin.
Der andere Arzt hat ja keine Ahnung von ihrer Krankheit.
Über eine Nachricht von Ihnen würden wir uns sehr freuen.
Braun Heinz
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Bergführer,
die Frage ist verständlich. Jedoch wird immer wieder die Frage gestellt, ob es erlaubt ist, dass die Rentenversicherung „Nachprüfungen“ veranlasst.
Tatsächlich soll die unbefristete Erwerbsminderungsrente nur dann gewährt werden, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist, § 102 Abs. 2 SGB VI. Dann dürfte sich in der Regel ja eine Nachprüfung erübrigen.
Allerdings ist ein Wegfall der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung ja nur „unwahrscheinlich“. „Unmöglich“ ist ein Wegfall der Erwerbsminderung nicht. Dann muss es auch dem Versicherungsträger erlaubt sein, entsprechende Nachprüfungen zu veranlassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei tatsächlich der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werden wird, dürfte allerdings jeweils sehr gering sein. Dennoch kann ich mir gut vorstellen, dass es der Rentenversicherung erlaubt ist, entsprechende Recherchen regelmäßig zu veranlassen und dass dann auch eine gewisse Mitwirkungspflicht besteht. Allerdings dürften diesbezügliche Mitwirkungspflichten eingeschränkt sein. Schikanen sind jedenfalls nicht erlaubt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Pipa says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bekomme demnächst wieder Erziehungsrente da mein Sohn psychisch krank ist. Jetzt habe ich gelesen, dass Erziehungsrente Erwerbersatzeinkommen ist, da wir Bürgergeld ergänzend erhalten.
Meine Frage ist, ob wir von der Rente 100 Euro anrechnungsfrei haben oder ob die volle Rente angerechnet wird? Bis zur letzten Zahlung hat man uns 30 Euro gelassen!
Mfg S. Schmidt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Pipa,
das LSG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 13. Oktober 2011 (L 5 AS 141/08) entschieden, dass der Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II alter Fassung darstellt, sondern als Einkommen anzurechnen ist.
Deshalb gehe ich zunächst ohne vertiefe Prüfung davon aus, dass das auch heute noch gilt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Tante Tonny says
Sozialhilfe und zu berechnende Einkünfte
1. Ich habe nach Verrechnung von Jobbörse und DRV von Okt. 2021 bis Mai 2023 noch ein Guthaben, das mir im Okt. 2023 auf mein Konto überwiesen wurde. Ab Okt.2023 war ich gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen. Diese wurde mir erst ab Nov. 2023 genehmigt, da mir diese Rentenerstattung als Einkommen angerechnet wurde (€ 560).
2. Da ich zu wenig Anwartschaftszeiten (Alters-Behindertenrente) habe, wurde mir Aug. 2023 mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf die normale Krankenversicherung der Rentner habe und mir wurde rückwirkend von Juni 2023 bis Oktober die freiwillige Krankenversicherung von meinem Konto abgebucht. Jetzt erhalte ich rückwirkend die bereits abgezogenen Renten-Krankenversicherungsbeiträge von der DRV erstattet. Dieses Geld will das Sozialamt ebenfalls als Einkünfte in Abzug bringen.
Mit all dem sind € 1000 von meinen rechtmäßigen Rücklagen weg. Ist das rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tante Tonny,
eine eindeutige Antwort vermag ich „auf die Schnelle“ nicht zu geben. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie die Beitragsschuld für die „freiwillige“ Versicherung bereits vollständig ausgeglichen bzw. die Krankenkasse hat abgebucht. Jetzt wird der von der DRV von der Rente abgezogene und einbehaltene Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner zurückgezahlt.
Für mich ist der bereits von der DRV abgezogene Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner gedanklich irgendwie auch in Ihrer Beitragsschuld für die „freiwillige“ Versicherung enthalten. U. a. deshalb fällt es mir schwer, eine Zulässigkeit der Anrechnung der Erstattung als Einkommen als zulässig anzusehen. Schöner und einfacher wäre es gewesen, wenn die Krankenkasse das Geld von der DRV erhalten bzw. behalten und/oder „umgebucht“ hätte und Sie dann nur noch den Restbetrag hätten ausgleichen müssen. Dann könnte jetzt auch keine Anrechnung stattfinden.
Möglicherweise ist zu Ihren Gunsten eine Argumentation zulässig, dass die Erstattung der von der DRV einbehaltenen Beiträge als Verbindlichkeit angesehen werden kann, die bereits in Ihrem Vermögen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung vorhanden ist und folglich nicht mehr als Einkommen bewertet werden kann. Aber das würde eigentlich der Systematik der Vorschriften und der Systematik der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ widersprechen. Darüber hinaus habe ich zunächst auch an § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII gedacht, wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind. Aber das würde voraussetzen, dass die von der DRV fälschlich einbehaltenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung aus dem Regelsatz erbracht worden wären. Direkt „aus dem Regelsatz“ wurden die einbehaltenen Beiträge aber offensichtlich nicht erbracht.
Also … auf die Schnelle habe ich da keine Idee, was gegenüber der Anrechnung der Erstattung als Einkommen geltend gemacht werden könnte. Über einen Hinweis eines Lesers, der eine Lösung für Sie beinhaltet, würde ich mich freuen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Peter says
1. Ich bekomme seit 2022 eine Altersrente, da diese aber nicht reicht, bekomme ich noch Leistungen nach
dem 4. Kapitel des SGB XII.
2. Da ja ab dem 1.07.2024 die Rente um 4,57 % erhöht wird, hat mir das Sozialamt für den Monat 7. die
Leistung schon gekürzt, obwohl ich erst am 29.06.2024 die letzte Zahlung für die letzte Rentenerhöhung
aus 2023 bekommen habe, ist dies zulässig ?
3. Dem Sozialamt ist doch hinreichend bekannt, dass ich die Rentenerhöhung vom 1.07.2024 erst vier
Wochen später bekomme.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Peter,
die Leistungen werden in der Regel im Voraus und nicht im Nachhinein gezahlt (vgl. u. a. den Beitrag Auszahlung von Sozialleistungen – Auszahlungszeit, Auszahlungsart). Daher betrifft die Kürzung wahrscheinlich den Monat Juli und nicht den Monat Juni. Sollte die Kürzung allerdings tatsächlich den Monat Juni betreffen, wäre dies rechtswidrig.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sylvia says
Hallo Herr RA Nippel,
auf Grund meiner Erkrankungen und meinem GdB von 50 verlangte die Mitarbeiterin vom Jobcenter von mir, dass ich Erwerbsminderungsrente beantragen muss, was ich Anfang Juli 2024 auch tat. Danach bekam ich einen neuen Bescheid, in dem das Bürgergeld ab Oktober 2024 250 Euro weniger betrug, obwohl das Jobcenter seit Anfang September 2024 weiß, dass ich erst noch zu einer medizinischen Rehabilitation muss und mir noch keine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Ist das rechtens oder muss das Jobcenter mir bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente das Bürgergeld in voller Höhe zahlen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sylvia,
wie wird denn die Reduzierung um 250 Euro begründet?
Im Wesentlichen kann doch eine Reduzierung des Bürgergeldes nur mit leistungsmindernd anrechenbarem Einkommen begründet werden. Beziehen Sie ggf. jetzt schon Übergangsgeld? Das könnte ggf. leistungsmindernd berücksichtigt werden. Solange allerdings eine Rente nicht bewilligt wurde bzw. nicht ausgezahlt wird und auch sonstiges Einkommen eine Leistungsminderung nicht rechtfertigt, kann das Bürgergeld auch nicht reduziert werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt