§ 8 SGG – Sachliche Zuständigkeit
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 8 - Sachliche Zuständigkeit
- Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGG angesprochen:
Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den SozialgerichtenWann ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet? Zuständigkeiten nach § 51 SGG, sachliche/örtliche Zuständigkeit (§§ 8, 57 SGG), Instanzenzug & Praxisfragen
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