§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen
(1 Beitrag mit § 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
- 2. die Sozialdaten
- a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
- b) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 83 SGB X angesprochen:
Sozialdatenschutz & Sozialgeheimnis – § 35 SGB I & §§ 67 ff. SGB XSozialgeheimnis & Sozialdatenschutz einfach erklärt: § 35 SGB I, §§ 67–85a SGB X, Datenerhebung, Übermittlung, Rechte der Betroffenen, automatisierter Datenabgleich.
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