Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

8. April 2019, aktualisiert am 9. November 2020 | Kommentar schreiben

Männchen verzweifelnd Paragrafenzeichen

Der Datenschutz im Sozialrecht ist maßgeblich in § 35 Sozialgeheimnis
 
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung …
 
(Link: Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 35 SGB I
in Verbindung mit Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
 
§ 67 Begriffsbestimmungen
…
 
(Link: Inhaltsübersicht zum SGB X hier im Internetauftritt)
§§ 67 ff. SGB X
geregelt. Das Sozialgeheimnis beinhaltet „das Steuergeheimnis des kleinen Mannes“.

in diesem Beitrag:
1. § 35 SGB I (Sozialgeheimnis)2. §§ 67 ff. SGB X – (Schutz der Sozialdaten – Zweites Kapitel)

1. § 35 SGB I (Sozialgeheimnis)

Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, § 35 Sozialgeheimnis
 
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB I
. Dieser Anspruch wird in § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I ausdrücklich als „Sozialgeheimnis“ bezeichnet.

Sogar innerhalb eines Leistungsträgers ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden, § 35 Sozialgeheimnis
 
(1) … Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB I
.

Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig, § 35 Sozialgeheimnis
 
(1) …
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 35 Abs. 2 SGB I
.
 
 

2. §§ 67 ff. SGB X – (Schutz der Sozialdaten – Zweites Kapitel)

Im Mittelpunkt des Sozialdatenschutzrechts stehen die §§ 67 bis 85 a SGB X.

§ 67 Begriffsbestimmungen
 
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 67 SGB X
enthält die Begriffsbestimmungen und es folgen in den §§ 67a Erhebung von Sozialdaten
 
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 67 a
und § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
 
(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
67 b SGB X
sowie § 69 SGB X grundsätzliche Regelungen zur Erhebung von Sozialdaten, zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung oder -nutzung und zur Übermittlung von Sozialdaten.

a) § 67 SGB X (Begriffsbestimmungen)

Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer im § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen von Gesetzes wegen Sozialdaten gleich, § 35 Abs. 4 SGB I.

b) § 67 a SGB X (Datenerhebung)

Die Erhebung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist, § 67a Erhebung von Sozialdaten
 
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 67 a Abs. 1 S. 1 SGB X
.

Die Sozialdaten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben, § 67a Erhebung von Sozialdaten
 
(1) …
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
1. bei den …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 67 a Abs. 2 SGB X
. Die Erhebung bei einer anderen Stelle ist zulässig, wenn diese Stelle zur Übermittlung dieser Daten befugt ist, die Erhebung unmittelbar beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und für die Verletzung schutzwürdiger Belange des Betroffenen durch die Erhebung bei den anderen Stellen keine Anhaltspunkte bestehen, § 67 a Abs. 2 Nr. 1 SGB X.

c) § 67 b SGB X (Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung)

Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die Vorschriften des SGB X dies erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat, und § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
 
(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 67 b Abs. 1 S. 1 SGB X
.

d) §§ 67 ff. SGB X (Übermittlung von Sozialdaten)

Übermitteln von Daten ist das bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten. Die §§ 67 d ff. SGB X regeln grundsätzliche Einzelheiten zur Übermittlung der Sozialdaten.

Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 67 e bis 77 SGB X vorliegt.

Regelungen zum automatisierten Abrufverfahren

Allgemeine Regelungen zum automatisieren Datenabgleichsverfahren sind in § 79 SGB X enthalten. Dies soll insbesondere der Missbrauchsbekämpfung dienen.

§ 52 SGB II und § 118 SGB XII sowie auch § 397 SGB III enthalten Regelungen für das Jobcenter, das Sozialamt sowie auch für die Bundesagentur für Arbeit zum automatisierten Datenabgleich. Auch im Rentenrecht ist ein Abrufverfahren in § 150 Abs. 5 SGB V geregelt.

Diese Regelungen sind mit den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes nur schwer zu vereinbaren. Abweichend von § 60 a Abs. 1 SGB X entfällt nämlich mit der Befugnis zur regelmäßigen Prüfung im Wege des automatisierten Datenabgleich die einzelfallbezogene Prüfung der Erforderlichkeit der Erhebung von Daten nach § 67 a Abs. 1 SGB X.

e) Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen

Die Rechte des einzelnen bei einem Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen richten sich nach den Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften …
 
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
 
§§ 81 ff. SGB X
.

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
 
(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 81 SGB X
gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, bei vermuteten Verstößen gegen das Datenschutzrecht des § 35 SGB I die zuständigen Datenschutzbeauftragten anzurufen.

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
 
(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 SGB X
regelt Schadensersatzansprüche des Betroffenen.

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten sowie über die Empfänger von weitergegebenen Daten und den Zweck der Speicherung zu erteilen, § 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
 
(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 83 Abs. 1 S. 1 SGB X
.

 

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