§ 84 a SGG – Akteneinsicht
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 84 a Akteneinsicht
- Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 84 a SGG angesprochen:
Widerspruch im Sozialrecht: Frist, Form, Wirkung, Dauer (mit Muster-Hinweisen)Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis.
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