§ 86 SGG – neuer Bescheid während des Vorverfahrens
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 86 neuer Bescheid während des Vorverfahrens
- Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 86 SGG angesprochen:
Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGGWann werden neue Bescheide im Widerspruchs- oder Klageverfahren berücksichtigt? Unterschied zwischen § 86 und § 96 SGG einfach erklärt – mit BSG-Rechtsprechung.
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