§ 87 SGG – Klagefrist
(1 Beitrag mit § 87 SGG – Klagefrist)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 87 Klagefrist
- (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
- (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 87 SGG angesprochen:
Klage beim Sozialgericht – Klagearten nach dem SGG erklärtSozialgerichtliche Klage einfach erklärt: Zuständigkeit, Klagefrist, Klagearten (§§ 51, 54, 55 SGG), Ablauf, Rechtsmittel, Kosten & Prozesskostenhilfe – mit Beispielen & FAQ.
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