Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1 Beitrag mit § 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

  • (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
    • 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
    • 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

          wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

  • (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
    • 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
      • a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
      • b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
    • 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
      • a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
      • b) je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
    • (2a) 1 Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
      • 1. 10 Prozent das 1,51fache,
      • 2. 20 Prozent das 3,01fache,
      • 3. 30 Prozent das 4,52fache,
      • 4. 40 Prozent das 6,20fache,
      • 5. 50 Prozent das 8,32fache,
      • 6. 60 Prozent das 10,51fache,
      • 7. 70 Prozent das 14,58fache,
      • 8. 80 Prozent das 17,63fache,
      • 9. 90 Prozent das 21,19fache,
      • 10. 100 Prozent das 23,72fache

            des aktuellen Rentenwerts. 2 Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

    • (2b) 1 Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2 Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

      1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

      2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

      3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

      des aktuellen Rentenwerts. 3 Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

    • (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
    • (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
      • 1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
      • 2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
      • 3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
      • 4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

            Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

    • (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
      • 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
      • 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

            Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.


    zum Stichwort SGB VI

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 94 SGB VI angesprochen:

  • Männchen an Paragrafen gelehntDie Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

    1. Arbeitsunfall ... | 2. Berufskrankheit ... | 3. Voraussetzungen der Verletztenrente ... | 4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ... | ...

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung
§ 2 SGB VI – selbständig Tätige (2)§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte (1)§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit (1)§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)§ 33 SGB VI – Rentenarten (0)§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen ... (1)§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte ... (2)§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig ... (1)§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (7)§ 50 SGB VI – Wartezeiten (1)§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (1)§ 55 SGB VI – Beitragszeiten (1)§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit (1)§ 76 g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (3)§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor (2)§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung (1)§ 96 a SGB VI – Rente wegen verminderter ... (3)§ 97 a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten ... (1)§ 99 SGB VI – Beginn (1)§ 100 SGB VI – Änderung und Ende (1)§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung in Sonderfällen (2)§ 102 SGB VI – Befristung und Tod (3)§ 115 SGB VI – Beginn (1)§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe (1)§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten (1)§ 158 SGB VI – Beitragssätze (1)§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen (1)§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung (1)§ 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur ... (1)§ 235 SGB VI (1)§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte ... (3)§ 236 b SGB VI – Altersrente für besonders ... (1)§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser ... (2)§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG