§ 94 SGG – Rechtshängigkeit
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Gesetzestext (Stand: 01.09.2025)
§ 94 - Rechtshängigkeit
- Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 94 SGG angesprochen:
Klage beim Sozialgericht – Klagearten nach dem SGG erklärtSozialgerichtliche Klage einfach erklärt: Zuständigkeit, Klagefrist, Klagearten (§§ 51, 54, 55 SGG), Ablauf, Rechtsmittel, Kosten & Prozesskostenhilfe – mit Beispielen & FAQ.
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