§ 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens
(1 Beitrag mit § 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 96 Erweiterung des Verfahrens
- (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
- (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 96 SGG angesprochen:
Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGGWann werden neue Bescheide im Widerspruchs- oder Klageverfahren berücksichtigt? Unterschied zwischen § 86 und § 96 SGG einfach erklärt – mit BSG-Rechtsprechung.
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