Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
(1 Beitrag mit Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG)
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2 WoGG)
- 1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
- 2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. - 3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
In den folgenden Beiträgen habe ich die Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG angesprochen: