betriebliches Eingliederungsmanagement (Stichwort)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement), § 167 Prävention
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(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX.
In den folgenden Beiträgen habe ich mich mit dem Stichwort Betriebliches Eingliederungsmanagement beschäftigt:
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements
Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements | 1. Schadenersatzansprüche ... | 2. Folgen bei einer Kündigung ... Verschiebung der Beweislast
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Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht
1. Anwendungsbereich ... | 2. Sechswochenzeitraum | 3. Umsetzung ... | 4. Zustimmung ... eine Kündigung ohne BEM kann rechtswidrig sein ...
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