Rücknahme (Stichwort)
(3 Beiträge zum Stichwort "Rücknahme")
Die Rücknahme ist die Korrektur eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – z. B. nach § 45 SGB X. Sie kann auch nach Jahren noch zulässig sein, etwa bei Sozialleistungsbetrug.
👇 Das Stichwort „Rücknahme“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Bestandskräftige Bescheide korrigieren
... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ...
... | mehrRücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X
§ 45 (anfänglich rechtswidrig) und § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse) verständlich erklärt: Vertrauensschutz, Rückwirkung, Jahresfrist, § 330 SGB III, Prüfschemata.
... | mehrRückforderung von Sozialleistungen: Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X
Wann schützt § 45 Abs. 2 SGB X vor Rücknahme und Rückforderung? Voraussetzungen, Ausschlussgründe (Unlauterkeit), Fristen und Praxis-Tipps kompakt
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